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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienNorm
AVG §63 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/05/0290 E 24. Oktober 2000 RS 3 (hier: bezogen auf das VwG)Stammrechtssatz
Aus § 134a Abs 1 Wr BauO ergibt sich, dass die Berufungsbehörde aufAus Paragraph 134 a, Absatz eins, Wr BauO ergibt sich, dass die Berufungsbehörde auf
Grund einer Berufung eines Nachbarn nicht jede objektive
Rechtswidrigkeit des Bescheides der Behörde erster Instanz
aufgreifen darf, sondern nur jene, deren Verletzung eine Bestimmung
betrifft, die dem Schutz des jeweiligen Berufungswerbers dient.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023050282.L01Im RIS seit
29.09.2025Zuletzt aktualisiert am
29.09.2025