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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Rechtssatz
"Sache" des Beschwerdeverfahrens war im vorliegenden Fall mit Blick auf die Erklärung über den Umfang der Anfechtung in der Beschwerde allein die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten. Indem das BVwG auch die weiteren - im Beschwerdeverfahren unbekämpft gebliebenen und sohin in Rechtskraft erwachsenen - Spruchpunkte (dem Asylwerber wurde mit Bescheid des BFA subsidiärer Schutz gewährt und ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt) in Prüfung genommen und aufgehoben hat, hat es den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten und eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen (vgl. dazu etwa VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0231, mwN)."Sache" des Beschwerdeverfahrens war im vorliegenden Fall mit Blick auf die Erklärung über den Umfang der Anfechtung in der Beschwerde allein die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten. Indem das BVwG auch die weiteren - im Beschwerdeverfahren unbekämpft gebliebenen und sohin in Rechtskraft erwachsenen - Spruchpunkte (dem Asylwerber wurde mit Bescheid des BFA subsidiärer Schutz gewährt und ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt) in Prüfung genommen und aufgehoben hat, hat es den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten und eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen vergleiche dazu etwa VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0231, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024180557.L01Im RIS seit
29.09.2025Zuletzt aktualisiert am
29.09.2025