TE Vwgh Erkenntnis 1994/10/6 94/18/0594

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Veröffentlicht am 06.10.1994
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Index

24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
SGG;
StGB §128;
StGB §130;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 25. Juli 1994, Zl. SD 488/94, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 25. Juli 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 1 FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen.

Begründend führte die belangte aus, es sei unbestritten, daß der Beschwerdeführer mehrfach wegen Vermögensdelikten, zuletzt wegen schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahles zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres, und wegen Suchtgiftbesitzes verurteilt worden sei. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG seien daher in mehrfacher Hinsicht gegeben. Der Tatbestand des § 18 Abs. 1 FrG sei verwirklicht.

Das Aufenthaltsverbot stelle einen massiven Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar. Die mehrfache Wiederholung gleichartiger Straftaten ließe diesen Eingriff zur Verhinderung strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte Dritter, also zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zielen, dringend geboten erscheinen.

Der Beschwerdeführer habe nach seiner Geburt 6 Jahre in Österreich gelebt und sei dann 8 Jahre lang in Jugoslawien zur Schule gegangen. Seit dem Jahre 1988 sei er wieder in Österreich aufhältig. Schon im Jahre 1990 sei er erstmals straffällig geworden. Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wögen schwerer als die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei unrichtig, daß er im Jahre 1990 straffällig geworden sei. Aus diesem Zeitraum gebe es lediglich zwei Anzeigen. Aufgrund der Unschuldsvermutung sei davon auszugehen, daß er an diesen strafbaren Handlungen nicht beteiligt gewesen sei. Von einer mehrfachen Wiederholung gleichartiger Straftaten könne keinesfalls geredet werden, auch der mehrfache Rückfall sei unrichtigerweise angenommen worden. Er sei lediglich zweimal wegen eines Vermögensdeliktes verurteilt worden.

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, daß die Feststellung, er sei schon im Jahre 1990 erstmals straffällig geworden, kein tragendes Element der Begründung des angefochtenen Bescheides darstellt.

Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer im Jahre 1992 wegen Diebstahles und im Jahre 1993 wegen gewerbsmäßigen schweren Einbruchsdiebstahles und wegen Suchtgiftbesitzes verurteilt wurde. Wenn die belangte Behörde bei dieser Sachlage den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG als verwirklicht ansah und die in § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme als gerechtfertigt erachtete, ist das nicht rechtswidrig. Die Art und Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Rechtsbrüche lassen die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zur Wahrung des im Art. 8 Abs. 2 MRK umschriebenen öffentlichen Interesses (konkret: zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der Rechte anderer) dringend geboten erscheinen.

Auch das Ergebnis der Interessenabwägung gemäß § 20 Abs. 1 FrG ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. In den vom Beschwerdeführer begangenen gravierenden Straftaten, von denen nicht nur der gewerbsmäßige schwere Diebstahl durch Einbruch, sondern auch der Suchtgiftbesitz schwer ins Gewicht fällt, manifestiert sich eine von ihm ausgehende hohe Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Im Hinblick darauf kann nicht gesagt werden, daß die - zweifellos nicht unbeträchtlichen - Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände, daß er seit seiner Haftentlassung arbeite und nunmehr durchaus verstanden habe, daß er sich jeglicher strafbarer Handlungen zu enthalten habe, können an dem für den Beschwerdeführer ungünstigen Ergebnis der Interessenabwägung nichts ändern. Von einem Wohlverhalten des Beschwerdeführers, das entscheidend zu seinen Gunsten ausschlagen könnte, kann bei diesem Sachverhalt keine Rede sein.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180594.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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