Index
10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des ABGB, der ZPO und des AußStrG; (abweisende) Entscheidung über den Antrag auf Einstellung des Verfahrens keine in erster Instanz entschiedene RechtssacheRechtssatz
Bei der Entscheidung des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 29.09.2015 handelt es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss iSd §45 Satz 2 AußStrG. Verfahrensleitende Beschlüsse sind gemäß §45 Satz 2 AußStrG nicht selbständig, sondern nur mit Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:G569.2015Zuletzt aktualisiert am
25.09.2025