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22/02 ZivilprozessordnungNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung des Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der ZPO mangels Zuständigkeit; Entscheidung über Zulässigkeit des Revisionsrekurses keine in erster Instanz entschiedene RechtssacheRechtssatz
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §528 Abs2 Z2 ZPO idF BGBl 140/1997.Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §528 Abs2 Z2 ZPO in der Fassung Bundesgesetzblatt 140 aus 1997,.
Mit Beschluss vom 30.09.2015 entschied das Arbeits- und Sozialgericht Wien über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses der antragstellenden Partei gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht. Gegen diesen Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien erhob die antragstellende Partei Rekurs an das Oberlandesgericht Wien und stellte gleichzeitig den vorliegenden (Partei-)Antrag.
Bei dem Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien handelt es sich um eine Entscheidung, die in Bindung an den Ausspruch des Oberlandesgerichtes Wien als Rechtsmittelgericht ergangen ist. Schon daraus folgt, dass es sich beim genannten Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien – ungeachtet der Möglichkeit, diesen mit Rekurs anzufechten – nicht um eine "in erster Instanz entschiedene[…] Rechtssache" im Sinne des Art140 Abs1 Z1 litd B?VG handelt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Zuständigkeit, ZivilprozessEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:G514.2015Zuletzt aktualisiert am
25.09.2025