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10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof, AsylgerichtshofNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der StPO betreffend das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mangels Zuständigkeit; Entscheidung über einen Einspruch wegen einer Rechtsverletzung im Ermittlungsverfahren ist keine in erster Instanz entschiedene RechtssacheRechtssatz
Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung von Wortfolgen des §197b Abs1 StPO.
Die Staatsanwaltschaft Leoben hat von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mangels Anfangsverdachts iSd §1 Abs3 StPO Abstand genommen (§197a Abs1 zweiter Fall StPO); die Sache ist somit nicht einmal in das Stadium eines Ermittlungsverfahrens iSd §§91 ff StPO getreten. Eine "in erster Instanz entschiedene Rechtssache" iSd Art140 Abs1 Z1 litd B?VG liegt daher nicht vor.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Zuständigkeit, Strafprozessrecht, ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:G114.2025Zuletzt aktualisiert am
26.09.2025