TE Vwgh Beschluss 1994/10/11 AW 94/09/0053

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Veröffentlicht am 11.10.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §11;
AuslBG §20b;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der X-Gesellschaft m.b.H. und der Y-Gesellschaft m.b.H., beide in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, der gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 28. April 1994, betreffend Nichterteilung einer Sicherungsbescheinigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Erteilung einer Sicherungsbescheinigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für eine ausländische Staatsangehörige abgelehnt.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem ein Ansuchen abgewiesen wird, ist ausgeschlossen (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 263 und die dort angeführte Judikatur).

Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist auch im vorliegenden Fall der Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Sicherungsbescheinigung nach dem § 11 AuslBG die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung nicht möglich. Aus der Bestimmung des § 20b AuslBG ("Vorläufige Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme") läßt sich keine andere Beurteilung ableiten. Abgesehen davon, daß diese Gesetzesbestimmung nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf das Beschäftigungsbewilligungsverfahren anwendbar ist, handelt es sich dabei um eine auf das Verwaltungsverfahren beschränkte Provisionalmaßnahme, die ausschließlich den Zweck hat, den Antragsteller nicht mit den Folgen einer Verfahrensverzögerung im Verwaltungsverfahren zu belasten (vgl. z.B. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. August 1994,

AW 94/09/0042, m.w.N.).

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994090053.A00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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