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90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer FahrtrichtungsV der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Innsbruck mangels ordnungsgemäßer Kundmachung; signifikante Abweichung des Aufstellungsortes des Verkehrszeichens (ca 20m) vor der KreuzungRechtssatz
Aufhebung der Wort- und Zeichenfolge "3. 'Vorgeschriebene Fahrtrichtung nach rechts' (§52 litb Z15 StVO) Ostfahrbahn des Bozner Platzes: an der Kreuzung mit der Nordfahrbahn, für den Verkehr in Richtung Norden" der Verordnung der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Innsbruck vom 18.09.2013, ZII-1316/2013-3, kundgemacht durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen.
Die verordnungserlassende Behörde hat das Bedenken des LVwG Tirol, wonach das Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung der in Rede stehenden Verordnungsbestimmung nicht "an der Kreuzung mit der Nordfahrbahn, für den Verkehr in Richtung Norden", sondern etwa 20 Meter weiter südlich aufgestellt worden sei, bestätigt. Für den VfGH steht daher fest, dass die Kundmachung der angefochtenen Verordnungsbestimmung 20 Meter von der Kreuzung entfernt erfolgt ist. Im Lichte der dem VfGH vorgelegten Unterlagen, ist der Abstand von 20 Metern zwischen dem Gebotszeichen und der in Rede stehenden Kreuzung im konkreten Fall zu groß, um noch als angemessen iSd §52 litb Z15 StVO 1960 gelten zu können. Die Kundmachung der angefochtenen Verordnungsbestimmung erweist sich daher als gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Straßenverkehrszeichen, Verordnung Kundmachung, Geltungsbereich (örtlicher) einer Verordnung, Straßenpolizei, Fahrverbot, VfGH / GerichtsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:V72.2024Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025