RS Vwgh 2025/8/21 Ra 2024/02/0151

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Veröffentlicht am 21.08.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/01/0009 B 13. September 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Im fortgesetzten Verfahren ist auch der Verwaltungsgerichtshof selbst gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an die im aufhebenden Erkenntnis geäußerten Rechtsansichten gebunden (vgl. den hg. Beschluss vom 17. März 2016, Ra 2015/11/0127, mwN).Im fortgesetzten Verfahren ist auch der Verwaltungsgerichtshof selbst gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG an die im aufhebenden Erkenntnis geäußerten Rechtsansichten gebunden vergleiche den hg. Beschluss vom 17. März 2016, Ra 2015/11/0127, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020151.L01

Im RIS seit

16.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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