RS Vwgh 2025/8/18 Ra 2024/13/0111

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Veröffentlicht am 18.08.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/13/0135 E 13. April 1988 RS 1 (hier auch in Bezug auf das VwG)

Stammrechtssatz

Der Abgabenbehörde kann keine Rechtswidrigkeit, insbesondere keine Verletzung der Ermittlungspflicht vorgeworfen werden, wenn sie jene Tathandlungen als erwiesen angenommen hat, die zur rechtskräftigen Verurteilung des Täters geführt haben. Da nämlich die Rechtsordnung der Beweiskraft von Beweismitteln,

die zu einer strafgerichtlichen Verurteilung führen, besondere Bedeutung beimißt, ist davon auszugehen, daß in Fällen, in denen eine Straftat mit rechtskräftigem Urteil als erwiesen

angenommen wurde, keine begründeten Zweifel am Tatgeschehen offengeblieben sind, die eine nochmalige Überprüfung durch ein anderes Gericht oder eine Verwaltungsbehörde rechtfertigen würden (Hinweis E 28.4.1954, P 318/53, VwSlg 3391 A/1954, E2.4.1963, 0798/62, VwSlg 6008 A/1963, E 27.6.1985, 83/16/0093, VwSlg 6016 F/1985).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130111.L02

Im RIS seit

16.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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