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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §119 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/14/0154 E 30. Jänner 2001 RS 2Stammrechtssatz
Der Steuerpflichtige muss die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen grundsätzlich über Verlangen der Abgabenbehörde nach Art und Umfang nachweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft machen. Aufwendungen, für die keine oder ungenügende Belege vorhanden sind, kann in freier Beweiswürdigung der Abzug versagt werden, wenn es dem Steuerpflichtigen nicht gelingt, seine Behauptungen über diese Aufwendungen glaubhaft zu machen (Hinweis Hofstätter/Reichel, Einkommensteuerkommentar, § 4 Abs 4, Tz 13 und 16).Der Steuerpflichtige muss die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen grundsätzlich über Verlangen der Abgabenbehörde nach Art und Umfang nachweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft machen. Aufwendungen, für die keine oder ungenügende Belege vorhanden sind, kann in freier Beweiswürdigung der Abzug versagt werden, wenn es dem Steuerpflichtigen nicht gelingt, seine Behauptungen über diese Aufwendungen glaubhaft zu machen (Hinweis Hofstätter/Reichel, Einkommensteuerkommentar, Paragraph 4, Absatz 4,, Tz 13 und 16).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130075.L01Im RIS seit
22.09.2025Zuletzt aktualisiert am
22.09.2025