Index
E6JNorm
UStG 1994 §12 Abs1Rechtssatz
Der direkte Anspruch eines Dienstleistungsempfängers auf Erstattung der Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt stellt eine Ausnahme dar und ist nur dann eröffnet, wenn der Dienstleistungsempfänger alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um seine Rechte anderweitig, insbesondere gegenüber dem Dienstleistungserbringer, geltend zu machen (vgl. EuGH 5.9.2024, H GmBH, C-83/23, Rn. 44).Der direkte Anspruch eines Dienstleistungsempfängers auf Erstattung der Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt stellt eine Ausnahme dar und ist nur dann eröffnet, wenn der Dienstleistungsempfänger alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um seine Rechte anderweitig, insbesondere gegenüber dem Dienstleistungserbringer, geltend zu machen vergleiche EuGH 5.9.2024, H GmBH, C-83/23, Rn. 44).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62023CJ0083 H GmbH VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023130006.L03Im RIS seit
16.09.2025Zuletzt aktualisiert am
19.11.2025