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E6JNorm
UStG 1994 §12 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/13/0052 B 24. August 2023 RS 4Stammrechtssatz
Vorsteuerabzug steht nur dann zu, wenn die materiellen Voraussetzungen hiefür erfüllt sind. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass eine Lieferung oder Dienstleistung von einem anderen Steuerpflichtigen erbracht wurde (vgl. VwGH 19.5.2020, Ro 2019/13/0030, mwN). Wurden die verrechneten Leistungen nicht bewirkt, besteht demnach kein Recht auf Vorsteuerabzug (vgl. VwGH 29.3.2023, Ra 2020/13/0050, mwN; EuGH 25.5.2023, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Warszawie, C-114/22, Rn. 31).Vorsteuerabzug steht nur dann zu, wenn die materiellen Voraussetzungen hiefür erfüllt sind. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass eine Lieferung oder Dienstleistung von einem anderen Steuerpflichtigen erbracht wurde vergleiche VwGH 19.5.2020, Ro 2019/13/0030, mwN). Wurden die verrechneten Leistungen nicht bewirkt, besteht demnach kein Recht auf Vorsteuerabzug vergleiche VwGH 29.3.2023, Ra 2020/13/0050, mwN; EuGH 25.5.2023, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Warszawie, C-114/22, Rn. 31).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62022CJ0114 Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Warszawie VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023130006.L01Im RIS seit
16.09.2025Zuletzt aktualisiert am
19.11.2025