RS Vwgh 2025/8/19 Ra 2023/21/0179

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.08.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
BFA-VG 2014 §22a Abs1
BFA-VG 2014 §22a Abs1a
BFA-VG 2014 §22a Abs3
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/21/0061 E 23. Mai 2024 RS 1 (hier ohne den dritten Satz und ohne den letzten Halbsatz)

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des VwG, den Bescheid des BFA - und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft - einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen (VwGH 12.12.2023, Ra 2021/21/0222). Für den Zeitraum ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz im Stande der Schubhaft hat das VwG dann zu beurteilen, ob die auf § 76 Abs. 6 FrPolG gestützte Aufrechterhaltung der Schubhaft zulässig war, ob es also aus damaliger Sicht rechtens war, dem Fremden bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht im Sinne der genannten Bestimmung zu unterstellen (VwGH 11.4.2024, Ra 2022/21/0169; VwGH 11.3.2021, Ra 2020/21/0274; VwGH 27.9.2023, Ra 2023/21/0078). (Erst) beim Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 hat das VwG die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen, und zwar unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft, und ist insoweit "ermächtigt", auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden (VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143), wobei fallbezogen auch auf die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft nach § 76 Abs. 6 FrPolG Bedacht zu nehmen ist.Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des VwG, den Bescheid des BFA - und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft - einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen (VwGH 12.12.2023, Ra 2021/21/0222). Für den Zeitraum ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz im Stande der Schubhaft hat das VwG dann zu beurteilen, ob die auf Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG gestützte Aufrechterhaltung der Schubhaft zulässig war, ob es also aus damaliger Sicht rechtens war, dem Fremden bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht im Sinne der genannten Bestimmung zu unterstellen (VwGH 11.4.2024, Ra 2022/21/0169; VwGH 11.3.2021, Ra 2020/21/0274; VwGH 27.9.2023, Ra 2023/21/0078). (Erst) beim Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 hat das VwG die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen, und zwar unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft, und ist insoweit "ermächtigt", auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden (VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143), wobei fallbezogen auch auf die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG Bedacht zu nehmen ist.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023210179.L03

Im RIS seit

22.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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