RS Vwgh 2025/8/21 Ra 2025/07/0237

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.08.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

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Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2025/07/0236 B 02.09.2025

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/07/0047 E 23. März 2006 VwSlg 16869 A/2006 RS 5 (hier nur die ersten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Eine Bindungswirkung ist nur dann anzunehmen, wenn eine Identität sowohl der Parteien als auch des rechtserzeugenden Sachverhaltes besteht (Hinweis OGH 17.10.1995, 1 Ob 574/95). Die Bindungswirkung des Vorprozesses tritt - abgesehen von den Fällen der gesetzlich erweiterten Rechtskraftwirkung und der Wirkung auf Rechtsnachfolger - nur bei Identität der Parteien ein, wobei diese Voraussetzung selbst dann erfüllt sein muss, wenn im Vorfragenbereich Rechtsbeziehungen zu Dritten gelöst werden mussten. Zur Wahrung der Voraussetzung der Parteienidentität müssen daher die identen Personen in beiden Rechtsstreitigkeiten als Parteien im engen Sinn (Kläger oder Beklagter) aufgetreten sein, für und gegen die das Urteil ergangen ist. Im Verhältnis zwischen verwaltungsbehördlichem Bescheid und zivilgerichtlichem Urteil bedeutet dies, dass die Verwaltungsbehörde nur insoweit an die Rechtskraft eines Zivilurteils gebunden ist, als die Parteien des Zivilprozesses auch Parteien (oder zumindest Beteiligte) des Verwaltungsverfahrens sind. (Hier: Aussetzung eines wasserrechtlichen Verfahrens - schon im Hinblick darauf, dass der LH als Vorfrage nicht einen Regressanspruch des in diesem zivilgerichtlichen Verfahren Beklagten gegen die MP zu beurteilen hat und im Übrigen keine Identität der in den beiden zivilgerichtlichen Verfahren Beklagten mit den Parteien des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens besteht, können die in den zivilgerichtlichen Verfahren zu ergehenden (rechtskräftigen) Entscheidungen keine Bindungswirkung für die vom LH zu lösenden Hauptfragen entfalten. Der (rechtskräftige) urteilsmäßige Abspruch des Zivilgerichtes darüber, ob die vor diesem Gericht beklagten (natürlichen) Personen einen Rechtsanspruch gegen die beschwerdeführende Partei auf Wasserbezug aus deren Quelle haben oder ob sie das Wasser aus der Quelle, ohne selbst hiezu berechtigt zu sein, beziehen und ob sie, wie von ihnen eingewendet, nicht passivlegitimiert seien, löst keine vom LH mit dem angefochtenen Bescheid zu beurteilende Vorfrage. Es kann somit mangels Anspruchs- und Parteienidentität keine hier zu beachtende materielle Rechtskraft- und Bindungswirkung der Urteile in den beiden Zivilverfahren eintreten.)

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025070237.L02

Im RIS seit

16.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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