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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs1Rechtssatz
Bei der Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 1 iVm § 137 Abs. 1 Z 16 WRG 1959 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn von § 5 Abs. 1 VStG, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, weswegen es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft (VwGH 29.6.1995, 94/07/0071). Im Rahmen dieser Glaubhaftmachung hat der Beschuldigte initiativ durch Beibringung von Beweismitteln bzw. durch entsprechende Beweisanträge alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dazu gehört auch die Darlegung, dass der Beschuldigte Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten lassen. Bloß allgemein gehaltene Behauptungen sind nicht geeignet, um diese Entlastungsbescheinigung für mangelndes Verschulden zu erbringen (VwGH 26.3.2015, 2013/07/0011). Den Beschuldigten trifft (nur) dann kein Verschulden, wenn nicht erkennbar ist, welche tauglichen und zumutbaren Maßnahmen er zur Verhinderung der entsprechenden Verwaltungsübertretung hätte treffen sollen (VwGH 11.1.2018, Ra 2017/11/0152).Bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 38, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 16, WRG 1959 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn von Paragraph 5, Absatz eins, VStG, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, weswegen es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft (VwGH 29.6.1995, 94/07/0071). Im Rahmen dieser Glaubhaftmachung hat der Beschuldigte initiativ durch Beibringung von Beweismitteln bzw. durch entsprechende Beweisanträge alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dazu gehört auch die Darlegung, dass der Beschuldigte Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten lassen. Bloß allgemein gehaltene Behauptungen sind nicht geeignet, um diese Entlastungsbescheinigung für mangelndes Verschulden zu erbringen (VwGH 26.3.2015, 2013/07/0011). Den Beschuldigten trifft (nur) dann kein Verschulden, wenn nicht erkennbar ist, welche tauglichen und zumutbaren Maßnahmen er zur Verhinderung der entsprechenden Verwaltungsübertretung hätte treffen sollen (VwGH 11.1.2018, Ra 2017/11/0152).
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070151.L01Im RIS seit
22.09.2025Zuletzt aktualisiert am
22.09.2025