RS Vwgh 2025/9/3 Ra 2025/19/0265

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2025
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/02/0242 B 15. Dezember 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Partei hat im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein (vgl. B 18. Juni 2015, Ra 2015/20/0110).Eine Partei hat im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein vergleiche B 18. Juni 2015, Ra 2015/20/0110).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025190265.L01

Im RIS seit

22.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten