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20/11 GrundbuchNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung der Behandlung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer — im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gelegenen — Bestimmung der Grundbuchsnovelle 1997 betreffend die Eintragung von Dienstbarkeiten im GrundbuchRechtssatz
Das Vorbringen im Antrag lässt die behauptete Verfassungswidrigkeit des ArtV Abs2 Grundbuchsnovelle 1997, BGBl I 30/1997, als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Der VfGH hegte in VfSlg 11.641/1988 keine gleichheitsrechtlichen Bedenken gegen ArtI und II des Gesetzes RGBl 33/1905 und sah in der Entscheidung des Gesetzgebers, nur bestimmte Felddienstbarkeiten dem Eintragungsgrundsatz zu unterstellen, bloß eine Frage der zweckmäßigen Gestaltung des Liegenschaftsrechtes. Vor dem Hintergrund von VfSlg 11.641/1988 ist auch kein Verstoß der Übergangsbestimmung des ArtV Abs2 Grundbuchsnovelle 1997 gegen den Gleichheitsgrundsatz ersichtlich, weil die angefochtene Bestimmung lediglich die Anwendbarkeit von ArtI Abs2 und 3 sowie ArtIII des Gesetzes RGBl 33/1905 auf bestimmte Dienstbarkeiten vorsieht. Das Fehlen einer zeitlichen Befristung der Übergangsbestimmung begegnet im Hinblick auf den dem Gesetzgeber bei Erlassung von Übergangsbestimmungen eingeräumten weiten rechtspolitischen Spielraum keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken.Das Vorbringen im Antrag lässt die behauptete Verfassungswidrigkeit des ArtV Abs2 Grundbuchsnovelle 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 30 aus 1997,, als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Der VfGH hegte in VfSlg 11.641/1988 keine gleichheitsrechtlichen Bedenken gegen ArtI und römisch zwei des Gesetzes RGBl 33/1905 und sah in der Entscheidung des Gesetzgebers, nur bestimmte Felddienstbarkeiten dem Eintragungsgrundsatz zu unterstellen, bloß eine Frage der zweckmäßigen Gestaltung des Liegenschaftsrechtes. Vor dem Hintergrund von VfSlg 11.641/1988 ist auch kein Verstoß der Übergangsbestimmung des ArtV Abs2 Grundbuchsnovelle 1997 gegen den Gleichheitsgrundsatz ersichtlich, weil die angefochtene Bestimmung lediglich die Anwendbarkeit von ArtI Abs2 und 3 sowie ArtIII des Gesetzes RGBl 33/1905 auf bestimmte Dienstbarkeiten vorsieht. Das Fehlen einer zeitlichen Befristung der Übergangsbestimmung begegnet im Hinblick auf den dem Gesetzgeber bei Erlassung von Übergangsbestimmungen eingeräumten weiten rechtspolitischen Spielraum keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, Grundbuch, Servituten, Rechtspolitik, ÜbergangsbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:G198.2024Zuletzt aktualisiert am
19.09.2025