TE Vwgh Erkenntnis 1994/10/13 94/09/0192

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Veröffentlicht am 13.10.1994
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 1992/475;
AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde der C.

Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 11. Mai 1994, Zl. IIc/6702 B/15016, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stellte am 8. April 1994 den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG für den bosnischen Staatsangehörigen M.A. als Automechaniker. Außerdem legte die Beschwerdeführerin verschiedene Urkunden, darunter den Reisepaß des M.A., zur Einsicht vor.

Diesen Antrag lehnte das Arbeitsamt Metall-Chemie mit Bescheid vom 14. April 1994 gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 und § 4 Abs. 6 AuslBG ab. In der Begründung ging das Arbeitsamt zu § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG davon aus, daß eine Aufenthaltsberechtigung für M.A. nicht nachgewiesen worden sei und auch die sonstigen Voraussetzungen für einen Aufenthalt des M.A. in Österreich nicht gegeben seien. Zu § 4 Abs. 6 AuslBG wurde ausgeführt, der Vermittlungssausschuß habe die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet, darüber hinaus habe das "Ermittlungsverfahren" ergeben, daß keine der in § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 vorgesehenen Voraussetzungen vorliege.

In ihrer Berufung machte die Beschwerdeführerin geltend, das Arbeitsamt sei bisher nicht in der Lage gewesen, geeignete und gewillte Ersatzkräfte zu vermitteln. Auf dem Arbeitsmarkt seien keine Vorzugspersonen vorgemerkt, die für die freie Arbeitsstelle auch nur die Mindestanstellungserfordernisse erfüllen würden. Außerdem erschöpfe sich die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides in der auszugsweisen Wiedergabe des Gesetzestextes.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11. Mai 1994 gab die belangte Behörde dieser Berufung ohne weitere erkennbare Ermittlungsschritte gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z. 7 und § 4 Abs. 6 AuslBG keine Folge. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei festgestellt worden, daß M.A. über keine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. Der zuletzt im Reisepaß des Beschwerdeführers eingetragene Sichtvermerk sei nur bis 30. Dezember 1993 gültig gewesen. In der Berufung sei auf diesen Ablehnungsgrund nicht weiter eingegangen worden, weshalb § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung weiterhin entgegenstehe. Zu § 4 Abs. 6 AuslBG stellte die belangte Behörde die Überschreitung der Landeshöchstzahl sowie den Umstand fest, daß die Beschwerdeführerin keine nach dieser Gesetzesstelle berücksichtigungswürdigen Umstände vorgebracht habe. Bei dieser Sachlage sei es ohne Relevanz, ob der Arbeitskräftebedarf der Beschwerdeführerin mit Vorzugspersonen abgedeckt werden könne oder nicht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf § 4 Abs. 3 Z. 7 und auf § 4 Abs. 6 AuslBG gestützt. Bereits das Vorliegen eines dieser beiden Versagungsgründe rechtfertigt die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung.

Gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG in der Fassung gemäß BGBl. Nr. 475/92 darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer zum Aufenthalt in Österreich nach dem Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 466/1992, berechtigt ist, ausgenommen im Fall des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung.

Im Beschwerdefall sind beide Instanzen des Verwaltungsverfahrens davon ausgegangen, daß A.M. über eine solche Aufenthaltsbewilligung nicht verfügt. Die Beschwerdeführerin hat dazu in ihrer Berufung nichts vorgebracht und sie verweist auch in ihrer Beschwerde ausschließlich auf den Reisepaß des M.A., aus welchem jedoch nach der unbestritten gebliebenen Feststellung der belangten Behörde keine aufrechte Aufenthaltsbewilligung ersichtlich ist. Die Beschwerdeführerin hat aber auch keine Gründe dafür vorgebracht, daß und aus welchen Gründen M.A. für seinen Aufenthalt im Inland allenfalls gar keiner Aufenthaltsbewilligung bedürfe. Der Verwaltungsgerichtshof hatte daher davon auszugehen, daß M.A. über keine Bewilligung gemäß § 1 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz verfügt hat, sodaß die auf § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG gestützte Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht als gesetzwidrig zu erkennen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0115).

Die Beschwerde war daher abzuweisen, ohne daß es eines Eingehens auf die Beschwerdeausführungen zum weiteren Ablehnungsgrund nach § 4 Abs. 6 AuslBG und ohne daß es der Abhaltung der von der Beschwerdeführerin angeregten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof bedurfte (§ 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG)

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090192.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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