Index
10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art137 / AllgLeitsatz
Zurückweisung einer (neuerlichen) Eingabe gegen einen Beschluss des VfGH auf Grund Unzuständigkeit; Wiederholung bereits erledigter Behauptungen; Hinweis auf die Nichtbehandlung weiterer derartiger EingabenRechtssatz
Mit der vorliegenden, selbstverfassten als "Revisionsrekurs" bezeichneten Eingabe vom 09.03.2025 erhebt der Einschreiter der Sache nach ein Rechtsmittel gegen B v 24.02.2025, A45/2024-6 (Zurückweisung einer Eingabe gegen eine Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags mangels Genehmigung des Erwachsenenvertreters). Unter einem stellt der Einschreiter einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung dieses Rechtsmittels.
Nach stRsp des VfGH ist gegen seine Entscheidungen kein Rechtsmittel zulässig; vielmehr sind diese Entscheidungen – abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – endgültig.
Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG wegen Aussichtslosigkeit.Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG wegen Aussichtslosigkeit.
Im Übrigen wird auf die Bestimmung des §86a Abs2 ZPO (iVm §35 Abs1 VfGG) hingewiesen, wonach ein Schriftsatz unter anderem zurückzuweisen ist, wenn er "sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen" erschöpft. Der Einschreiter wiederholt in seiner Eingabe vom 09.03.2025 lediglich seine bereits mehrmals geäußerte Behauptung, ein Beschluss des VfGH sei zu Unrecht ergangen. Der vorliegende Schriftsatz wiederholt somit eine Behauptung aus früheren derartigen Eingaben, hinsichtlich derer bereits Entscheidungen des VfGH ergangen sind und entspricht dem Tatbestand des §86a Abs2 ZPO. Gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §86a Abs2 und §86a Abs1 zweiter bis vierter Satz ZPO wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass weitere derartige Anträge oder Eingaben ohne förmliche Beschlussfassung und ohne inhaltliche Behandlung mit einem entsprechenden Aktenvermerk zu den Akten genommen werden.Im Übrigen wird auf die Bestimmung des §86a Abs2 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG) hingewiesen, wonach ein Schriftsatz unter anderem zurückzuweisen ist, wenn er "sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen" erschöpft. Der Einschreiter wiederholt in seiner Eingabe vom 09.03.2025 lediglich seine bereits mehrmals geäußerte Behauptung, ein Beschluss des VfGH sei zu Unrecht ergangen. Der vorliegende Schriftsatz wiederholt somit eine Behauptung aus früheren derartigen Eingaben, hinsichtlich derer bereits Entscheidungen des VfGH ergangen sind und entspricht dem Tatbestand des §86a Abs2 ZPO. Gemäß §35 Abs1 VfGG in Verbindung mit §86a Abs2 und §86a Abs1 zweiter bis vierter Satz ZPO wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass weitere derartige Anträge oder Eingaben ohne förmliche Beschlussfassung und ohne inhaltliche Behandlung mit einem entsprechenden Aktenvermerk zu den Akten genommen werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, Rechtsmittel, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / KlagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:A8.2025Zuletzt aktualisiert am
17.09.2025