RS Vfgh 2025/6/5 A8/2025

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Veröffentlicht am 05.06.2025
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art137 / Allg
ZPO §63, §86a
VfGG §7 Abs2, §35
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung einer (neuerlichen) Eingabe gegen einen Beschluss des VfGH auf Grund Unzuständigkeit; Wiederholung bereits erledigter Behauptungen; Hinweis auf die Nichtbehandlung weiterer derartiger Eingaben

Rechtssatz

Mit der vorliegenden, selbstverfassten als "Revisionsrekurs" bezeichneten Eingabe vom 09.03.2025 erhebt der Einschreiter der Sache nach ein Rechtsmittel gegen B v 24.02.2025, A45/2024-6 (Zurückweisung einer Eingabe gegen eine Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags mangels Genehmigung des Erwachsenenvertreters). Unter einem stellt der Einschreiter einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung dieses Rechtsmittels.

Nach stRsp des VfGH ist gegen seine Entscheidungen kein Rechtsmittel zulässig; vielmehr sind diese Entscheidungen – abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – endgültig.

Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG wegen Aussichtslosigkeit.Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG wegen Aussichtslosigkeit.

Im Übrigen wird auf die Bestimmung des §86a Abs2 ZPO (iVm §35 Abs1 VfGG) hingewiesen, wonach ein Schriftsatz unter anderem zurückzuweisen ist, wenn er "sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen" erschöpft. Der Einschreiter wiederholt in seiner Eingabe vom 09.03.2025 lediglich seine bereits mehrmals geäußerte Behauptung, ein Beschluss des VfGH sei zu Unrecht ergangen. Der vorliegende Schriftsatz wiederholt somit eine Behauptung aus früheren derartigen Eingaben, hinsichtlich derer bereits Entscheidungen des VfGH ergangen sind und entspricht dem Tatbestand des §86a Abs2 ZPO. Gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §86a Abs2 und §86a Abs1 zweiter bis vierter Satz ZPO wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass weitere derartige Anträge oder Eingaben ohne förmliche Beschlussfassung und ohne inhaltliche Behandlung mit einem entsprechenden Aktenvermerk zu den Akten genommen werden.Im Übrigen wird auf die Bestimmung des §86a Abs2 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG) hingewiesen, wonach ein Schriftsatz unter anderem zurückzuweisen ist, wenn er "sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen" erschöpft. Der Einschreiter wiederholt in seiner Eingabe vom 09.03.2025 lediglich seine bereits mehrmals geäußerte Behauptung, ein Beschluss des VfGH sei zu Unrecht ergangen. Der vorliegende Schriftsatz wiederholt somit eine Behauptung aus früheren derartigen Eingaben, hinsichtlich derer bereits Entscheidungen des VfGH ergangen sind und entspricht dem Tatbestand des §86a Abs2 ZPO. Gemäß §35 Abs1 VfGG in Verbindung mit §86a Abs2 und §86a Abs1 zweiter bis vierter Satz ZPO wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass weitere derartige Anträge oder Eingaben ohne förmliche Beschlussfassung und ohne inhaltliche Behandlung mit einem entsprechenden Aktenvermerk zu den Akten genommen werden.

Entscheidungstexte

  • A8/2025
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.06.2025 A8/2025

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Rechtsmittel, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Klagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:A8.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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