RS Vwgh 2025/8/19 Ra 2025/06/0219

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Veröffentlicht am 19.08.2025
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0033 E 11. April 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Qualifikation eines Verwaltungsakts als Bescheid ist, dass es im Willen des Organs liegt, den Akt in Ausübung der hoheitlichen Gewalt zu setzen, und das Organ diesen Willen entsprechend zum Ausdruck bringt (vgl. VwGH 6.9.1995, 95/12/0195, mwN).Voraussetzung für die Qualifikation eines Verwaltungsakts als Bescheid ist, dass es im Willen des Organs liegt, den Akt in Ausübung der hoheitlichen Gewalt zu setzen, und das Organ diesen Willen entsprechend zum Ausdruck bringt vergleiche VwGH 6.9.1995, 95/12/0195, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060219.L01

Im RIS seit

16.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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