RS Vwgh 2025/8/19 Ra 2025/06/0214

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Veröffentlicht am 19.08.2025
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Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z6
BauRallg
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §12a Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/06/0035 B 17. April 2023 RS 2

Stammrechtssatz

Die Bauplatzerklärung entfaltet gegenüber den Nachbarn keine Rechtswirkungen, weil diese im Verfahren zur selbständigen Bauplatzerklärung keine Parteistellung haben. Sie sind daher berechtigt, ihre mit der Bauplatzerklärung im Zusammenhang stehenden subjektiv-öffentlichen Einwendungen im Baubewilligungsverfahren zu erheben. Sie sind nicht darauf beschränkt, bloß die Einhaltung der Festlegungen in der Bauplatzerklärung zu verlangen (vgl. VwGH 7.8.2013, 2012/06/0142), sondern können auch die Gesetzmäßigkeit der Festlegungen von Bebauungsgrundlagen geltend machen.Die Bauplatzerklärung entfaltet gegenüber den Nachbarn keine Rechtswirkungen, weil diese im Verfahren zur selbständigen Bauplatzerklärung keine Parteistellung haben. Sie sind daher berechtigt, ihre mit der Bauplatzerklärung im Zusammenhang stehenden subjektiv-öffentlichen Einwendungen im Baubewilligungsverfahren zu erheben. Sie sind nicht darauf beschränkt, bloß die Einhaltung der Festlegungen in der Bauplatzerklärung zu verlangen vergleiche VwGH 7.8.2013, 2012/06/0142), sondern können auch die Gesetzmäßigkeit der Festlegungen von Bebauungsgrundlagen geltend machen.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060214.L01

Im RIS seit

16.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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