TE Vwgh Erkenntnis 1994/10/13 93/09/0376

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.10.1994
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §13;
AuslBG §14;
AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs3 Z4;
GewO 1973;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde der E-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 6. Juli 1993, Zl. IIc/6702 B, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren (Stempelgebühren) wird abgewiesen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei beantragte beim Arbeitsamt Bau-Holz die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für einen namentlich genannten polnischen Staatsangehörigen für die Tätigkeit als "Tapezierer-Hilfsarbeiter".

Diesen Antrag wies das Arbeitsamt mit Bescheid vom 15. Februar 1993 gemäß § 4 Abs. 6 i.V.m. § 4 Abs. 1 AuslBG mit der Begründung ab, aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sei davon auszugehen, daß auf dem relevanten Teilarbeitsmarkt der Tapeziererhelfer Arbeitssuchende vorgemerkt seien und für eine Vermittlung in Betracht kämen. Ferner habe der Vermittlungsausschuß die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet. Darüber hinaus habe das Ermittlungsverfahren ergeben, daß keine der im § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 vorgesehenen Voraussetzungen vorliege.

Eine dagegen eingebrachte - nicht aktenkundige - Berufung blieb erfolglos. Die Ablehnung stützt sich laut dem angefochtenen Bescheid auf die §§ 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 4 Abs. 6 und § 4 Abs. 1 sowie § 13a AuslBG i.d.F.

BGBl. Nr. 684/1991. Nach Wiedergabe der Gesetzesbestimmung des § 4 Abs. 1 AuslBG führt die belangte Behörde aus, ein im Sinne dieser Gesetzesbestimmung zu beachtendes wichtiges öffentliches Interesse bilde die Beachtung des österreichischen Arbeitsmarktrechtes, hier im speziellen des Gewerberechtes. Demnach sei es erforderlich, daß ein Unternehmen eine entsprechende Gewerbeberechtigung aufweise. Nach Ermittlungen der belangten Behörde sei aufgrund der Angaben der gewerberechtlichen Behörde festgestellt worden, daß die beschwerdeführende Partei keine Gewerbeberechtigungen im Sinne der Gewerbeordnung für das Tapezierergewerbe besitze. Mangels einer entsprechenden Konzession für den Betrieb des Tapezierergewerbes werde die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung unter Bedachtnahme auf die im § 4 Abs. 1 AuslBG zitierten öffentlichen Interessen als nicht vertretbar erachtet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid im Spruch auf § 4 Abs. 1 und 6 AuslBG gestützt. Auf den Versagungsgrund des § 4 Abs. 6 AuslBG wird jedoch in der Begründung nicht eingegangen; vielmehr geht aus der Begründung unmißverständlich hervor, daß die Versagung der beantragten Beschäftigungsbewilligung ausschließlich auf § 4 Abs. 1 AuslBG gestützt wurde. Im Beschwerdefall ist daher ausschließlich zu prüfen, ob die Versagung auf § 4 Abs. 1 AuslBG gestützt werden konnte oder nicht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. April 1994, 93/09/0078, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Nach § 4 Abs. 1 AuslBG ist die Beschäftigungsbewilligung soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.

Abgesehen davon, daß der zweite Tatbestand dieser Bestimmung (Entgegenstehen wichtiger öffentlicher Interessen oder gesamtwirtschaftlicher Interessen) nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann heranzuziehen ist, wenn feststeht, daß die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die beantragte Beschäftigung zuläßt - daß dies der Fall ist, wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht dargelegt - hat die belangte Behörde die Rechtslage insoweit verkannt, als sie auch die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften unter diesen Tatbestand subsumiert hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 21. Jänner 1994, 93/09/0406, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, daß im Rahmen des zweiten Tatbestandes des § 4 Abs. 1 AuslBG lediglich die Einhaltung arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Normen im Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu prüfen ist.

Der angefochtene Bescheid mußte bereits aus diesem Grund wegen inhaltlichter Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben werden, ohne daß auf das Beschwerdevorbringen (das im wesentlichen eine tatsachenwidrige, ohne Gewährung von Parteiengehör vorgenommene Beurteilung der belangten Behörde hinsichtlich Nichtvorliegens der entsprechenden Gewerbeberechtigung geltend macht) einzugehen war.

Der Kostenzuspruch stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG i.V.m. der gemäß deren Art. III Abs. 2 anwendbaren Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994. Das abgewiesene Mehrbegehren betrifft Stempelmarken für Beilagen, weil deren Vorlage - außer der einfachen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 VwGG - nicht erforderlich war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090376.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten