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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
B-VG Art139 Abs1 Z4, Art139 Abs1b, Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des ASVG und der Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-VerordnungRechtssatz
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des §53b Abs2 Z1 ASVG idF BGBl I 100/2018 sowie die Gesetzwidrigkeit des §2 Abs2 der Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung (EFZ-DV-VO) idF BGBl II 304/2019: Das Abstellen auf die Zahl der Dienstnehmer im vorangegangenen Jahr sei verfälschend und damit unsachlich. Weiters widerspreche das Abstellen auf die (Kopf-)Zahl der Dienstnehmer dem Gleichheitsgrundsatz; maßgeblich müsste vielmehr die Wochenarbeitszeit aller Dienstnehmer sein. Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des §53b Abs2 Z1 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2018, sowie die Gesetzwidrigkeit des §2 Abs2 der Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung (EFZ-DV-VO) in der Fassung BGBl römisch zwei 304/2019: Das Abstellen auf die Zahl der Dienstnehmer im vorangegangenen Jahr sei verfälschend und damit unsachlich. Weiters widerspreche das Abstellen auf die (Kopf-)Zahl der Dienstnehmer dem Gleichheitsgrundsatz; maßgeblich müsste vielmehr die Wochenarbeitszeit aller Dienstnehmer sein. Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Entgeltfortzahlung, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, Sozialversicherung, RechtspolitikEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:G65.2025Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025