RS Vfgh 2025/6/5 E544/2025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.2025
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3
VfGG §7 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten an eine Staatsangehörige von Somalia; mangelnde Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen und den Länderberichten zur Situation alleinstehender Frauen im Hinblick auf drohende (weitere) geschlechtsspezifische Gewalt

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde an das BVwG unter Bezugnahme auf die stRspr des VfGH vorgebracht, dass "eine bereits vorgenommene Genitalverstümmelung aufgrund der Einschätzung von UNHCR auch asylrelevant sein kann, insbesondere wegen der Gefahr einer Vornahme weiterer Genitalverstümmelungen (anderer Form), etwa anlässlich einer Eheschließung oder Geburt eines Kindes. Dies könnte insbesondere der BF, die eine längere uneheliche Beziehung geführt und sich allein im westlichen Ausland aufgehalten hat, drohen."

Das BVwG stellt im angefochtenen Erkenntnis fest, dass der Beschwerdeführerin in Somalia "keine weitere Genitalverstümmelung" droht. Wie das BVwG zu der Aussage kommen kann, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt Befürchtungen in Bezug auf eine (neuerliche) zukünftige Genitalverstümmelung geltend gemacht habe, ist nicht nachvollziehbar. Auch unterlässt es das BVwG darzulegen, aus welchen Aussagen in Länderberichten sich ergäbe, dass für die Beschwerdeführerin keine "Gefahr einer weiteren Genitalverstümmelung" für den Fall ihrer Rückkehr nach Somalia bestehe. Die vom BVwG in seinen Feststellungen abgedruckten Passagen aus den Länderberichten enthalten zu dieser Frage keine spezifischen Ausführungen.

Entscheidungstexte

  • E544/2025
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 05.06.2025 E544/2025

Schlagworte

Asylrecht / Vulnerabilität, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:E544.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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