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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Zurückweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung von Teilen eines Flächenwidmungsplans der Marktgemeinde Hitzendorf wegen zu engen AnfechtungsumfangsRechtssatz
Unzulässigkeit eines Antrags des LVwG Stmk auf Aufhebung einer näher bezeichneten Wort- und Zeichenfolgen des §5 Abs2 litb Flächenwidmungsplan 1.0 der Marktgemeinde Hitzendorf, beschlossen im Gemeinderat der Marktgemeinde Hitzendorf am 27.09.2018 und 20.12.2018.
Das antragstellende Gericht stützt die Bedenken auf das Wesentliche zusammengefasst insbesondere darauf, dass die Festlegungen den gesetzlichen Vorgaben über die Heranziehung von Grundstücken für die Leistung einer Investitionsabgabe widersprechen würden.
§26b StROG 1974 sah im Zeitpunkt der Erlassung des Flächenwidmungsplanes 5.00 der Marktgemeinde Hitzendorf vor, dass die Gemeinde zur Sicherung der Bebauung unbebauter Grundflächen eine Bebauungsfrist für eine Planungsperiode festzulegen gehabt habe, sofern es sich um Grundflächen eines Eigentümers handelte, die Bauland gemäß §23 Abs1 und 3 leg cit darstellten, für die keine privatwirtschaftliche Vereinbarung abgeschlossen oder keine Vorbehaltsfläche festgelegt wurde und die zusammenhängend mindestens 3.000 m2 umfassten. Dabei sei nach Abs2 für den Zeitpunkt des fruchtlosen Fristablaufes der Bebauungsfrist etwa festzulegen gewesen, dass solche Grundstücke entgegen §34 StROG 1974 entschädigungslos als Freiland gelten sollten. Solche Baulandmobilisierungsmaßnahmen waren – im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen – von der Gemeinde zwingend zu ergreifen.
Mit dem Flächenwidmungsplan 5.00 der Marktgemeinde Hitzendorf, der am 19.04.2006 in Kraft trat, erfolgte eine Umwidmung des Grundstückes Nr 1536, KG Hitzendorf, von Freiland in Bauland. Zugleich mit der Umwidmung wurde für das im Aufschließungsgebiet gelegene Grundstück gemäß §26b StROG 1974 eine Bebauungsfrist von 5 Jahren ab dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes festgelegt und für den Fall des fruchtlosen Fristablaufes normiert, dass das Grundstück entgegen §34 StROG 1974 entschädigungslos als Freiland gelten sollte.
Da die Frist im Hinblick auf die nach wie vor unbebauten Grundstücke Nr 1536/5, 1536/6 und 1536/7, KG Hitzendorf, ungenützt verstrichen ist, hatten die Grundstücke ab dem 18.10.2011, (wieder) als Freiland zu gelten. Die Anwendung der Rechtsfolgen des §26b Abs4 und 5 StROG 1974 kam bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Grundeigentümer mit dem Flächenwidmungsplan 5.00 nicht zur Leistung einer Investitionsabgabe herangezogen werden sollten.
Ungeachtet dessen ficht das LVwG ausschließlich die Bestimmung des §5 Abs2 litb des Flächenwidmungsplanes 1.0 der Marktgemeinde Hitzendorf an, welche die Leistung einer Investitionsabgabe festlegt, während die planliche Festlegung der Widmung der Grundstücke als "vollwertiges Bauland" im selben Flächenwidmungsplan unangefochten bleibt.
(Vgl auch B v 06.06.2025, V34/2024).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Flächenwidmungsplan, VfGH / Gerichtsantrag, Raumplanung örtliche, Raumordnung, VfGH / PrüfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:V30.2024Zuletzt aktualisiert am
17.09.2025