TE Vwgh Erkenntnis 1994/10/13 93/09/0032

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Veröffentlicht am 13.10.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
HKG 1946 §57a Abs4;
HKG 1946 §57g Abs1;
VStG §44a Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde der J-Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Präsidenten der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (jetzt: Wirtschaftskammer Österreich), im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, betreffend Grundumlage 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Die Wirtschaftskammer Österreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 25. Juni 1992 sprach der (durch Vorstandsbeschluß delegierte) Präsident der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland über Antrag der beschwerdeführenden Partei, Art und Ausmaß ihrer Umlagepflicht festzustellen, folgendes aus:

" Bescheid

Gemäß § 57g Abs. 1 HKG BGBl. Nr. 182/1946 in der geltenden Fassung wird festgestellt, daß die J-AG, in W, verpflichtet ist, für das Jahr 1992 auf Grund der §§ 3 Abs. 2, 29 und 57a HKG in Verbindung mit dem Beschluß der Fachgruppentagung vom 28. September 1991 für 20 Gewerbeberechtigungen zum Betrieb des Fleischhauergewerbes, womit die Mitgliedschaft zur Innung der Fleischer in der Sektion Gewerbe der Handelskammer Burgenland begründet wird, eine Grundumlage in der Höhe von S 129.100,-- (in Worten: einhundertneunundzwanzigtausendeinhundert) an die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland zu bezahlen."

In der Begründung wies die Behörde erster Instanz darauf hin, die Beschwerdeführerin besitze im Bereich der Handelskammer Burgenland zwanzig Gewerbeberechtigungen zum Betrieb des Fleischergewerbes an im folgenden einzeln aufgezählten Betriebsstätten. Diese Gewerbeberechtigungen seien gemäß §§ 46 Abs. 3 und 345 Abs. 3 GewO 1973 notwendig, um die angeführten Gewerbe an den genannten Betriebsstätten (Hauptbetrieb nicht im Burgenland) ausüben zu dürfen. Mit der Anzeige betreffend die Ausübung dieser Anmeldegewerbe an den weiteren Betriebsstätten seien neue Gewerbeberechtigungen erworben worden, die die Mitgliedschaft zur Fachgruppe (Innung) der Fleischer in der Handelskammer begründet hätten. Im übrigen wurde die Berechnung der vorgeschriebenen Grundumlage für 1992 näher dargelegt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23. Dezember 1992 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Begründung setzte sich die belangte Behörde mit dem Berufungsvorbringen (keine Berechtigung der Behörde erster Instanz zur Vorschreibung von Grundumlage für weitere Betriebsstätten, zu unbestimmter Grundumlagenbeschluß, verfassungsrechtliche Bedenken, Höhe der Grundumlage) auseinander.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht verletzt, daß ihr nicht zu Unrecht Grundumlage gemäß § 57a HKG vorgeschrieben werde. Sie führt dazu im wesentlichen näher aus wie in ihrer Berufung und meint insbesondere, daß die Ausübung eines Gewerbes in weiteren Betriebsstätten (§ 46 GewO) grundsätzlich keine Pflicht zur Entrichtung weiterer Grundumlagen nach sich ziehe.

Die Beschwerde ist, wenn auch aus einem nicht geltend gemachten vom Beschwerdepunkt aber erfaßten Grund, berechtigt.

Gemäß § 57a Abs. 4 Satz 1 HKG ist die Grundumlage für jede Berechtigung nach § 3 Abs. 2, die in den Wirkungsbereich einer Fachgruppe (eines Fachverbandes) fällt, zu entrichten.

Nach § 57g Abs. 1 HKG hat die zur Vorschreibung einer Grundumlage oder Eintragungsgebühr zuständige Körperschaft (bei Vorschreibung der Eintragungsgebühr im Bereich der Sektion Handel diese Sektion) über Art und Ausmaß der Umlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies von der zahlungspflichtigen Person spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.

Gemäß § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen.

Ausgehend von dieser Gesetzeslage folgt, daß sämtliche für Art und Ausmaß der Umlagepflicht maßgebenden Umstände in den normativen Spruchinhalt eines Feststellungsbescheides nach § 57g Abs. 1 HKG aufzunehmen sind, was insbesondere für die danach maßgebenden "Berechtigungen" und die sich hieraus ergebende Zugehörigkeit zu bestimmten Gremien ergibt. Die im Bescheid enthaltenen Begründungsdarlegungen dürfen nicht zur Ergänzung eines normativen Spruches herangezogen werden (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1993, Zl. 92/04/0248 und die dort angeführte Vorjudikatur).

Im Beschwerdefall enhält der erstinstanzliche Bescheid in seinem Spruch nur die Anzahl der die Grundumlagenpflicht der beschwerdeführenden Partei begründeten Berechtigungen im Sinne des § 57a Abs. 4 HKG. Die Aufzählung und nähere Bezeichnung dieser Berechtigungen in der Begründung kann vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtslage an der Gesetzwidrigkeit dieses Spruches nichts ändern, dessen Gestaltung auch die belangte Behörde unverändert übernommen hat, sodaß die aufgezeigte Rechtswidrigkeit auch ihrem Bescheid anhaftet.

Der angefochtene Bescheid war daher aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben, ohne daß das weitere Beschwerdevorbringen zu erörtern war und ohne daß es einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof bedurfte (§ 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG).

Zu dem in der Gegenschrift der belangten Behörde enthaltenen Antrag, dem dort genannten Landesgremium eine Gleichschrift der Beschwerde sowie der Gegenschrift zuzustellen, wird darauf hingewiesen, daß für eine derartige Vorgangsweise eine gesetzliche Grundlage fehlt.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090032.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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