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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags gegen eine Halte- und ParkverbotsV der Stadt Graz mangels PräjudizialitätRechtssatz
Unzulässigkeit des Antrags des LVwG Steiermark betreffend die Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Stadtsenates der Stadt Graz vom 24.01.2019, Z A10/1-065219/2013-0019.
Das LVwG wendet sich gegen die Verordnung vom 24.01.2019 mit der im Bereich Landhausgasse 18 ein Halte- und Parkverbot, ausgenommen Ladetätigkeiten oder ausgenommen Menschen mit Behinderung, verordnet wurde. Die Kundmachung der Ausnahmen erfolgte mittels dynamischer Schaltung nach den in der Verordnung für die jeweilige Ausnahme festgelegten Parametern.
Wie sich aus den von der verordnungserlassenden Behörde vorgelegten Akten ergibt, wurde für den im Verfahren vor dem LVwG in Rede stehenden Stellplatz im Bereich der Landhausgasse 18 jedoch bereits am 18.03.2019 eine neue Verordnung erlassen, mit der eine (ausschließliche) Ladezone verordnet wurde. Diese Verordnung wurde ausweislich des im verwaltungsbehördlichen Akt einliegenden Aktenvermerkes kundgemacht. Sie war, wie das im Akt befindliche Bildmaterial erweist, auch zum Tatzeitpunkt (22.06.2022) kundgemacht.
Demgegenüber wurde die bzw eine dynamische Verordnung nach der Aktenlage nicht mehr erlassen. Dass in der Folge mehrfach auf Grund der "dynamischen" Anzeige auf den Displays eine Kundmachung entsprechend der – auf Grund der Erlassung der Verordnung vom 18.03.2019 außer Kraft getretenen – Verordnung vom 24.01.2019 erfolgt ist, vermag daran nichts zu ändern. In Anbetracht dessen ist es ausgeschlossen, dass das LVwG die mit dem vorliegenden Antrag angefochtene Verordnung vom 24.01.2019 im Beschwerdeverfahren anzuwenden und seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat. Die Verordnung vom 24.01.2019 ist daher für das LVwG nicht präjudiziell. Ihre Anfechtung erweist sich damit schon aus diesem Grund als unzulässig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Halte(Park-)verbot, VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Präjudizialität, Geltungsbereich (zeitlicher) einer VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:V349.2023Zuletzt aktualisiert am
17.09.2025