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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litaLeitsatz
Zurückweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des AVG mangels Präjudizialität; kein Vorliegen eines Anlassfalls auf Grund ersatzloser Aufhebung des Bescheids durch das Verwaltungsgericht WienRechtssatz
Aus dem Gerichtsakt ergibt sich, dass das LVwG den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 22.05.2024 mit Erkenntnis vom 30.12.2024 ersatzlos aufgehoben und der Beschwerde stattgegeben hat. Daher ist §34 Abs4 AVG vom antragstellenden LVwG – mangels Vorliegens eines Anlassfalles – sohin nicht anzuwenden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Präjudizialität, VerwaltungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:G16.2025Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025