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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten an eine Staatsangehörige von Somalia; mangelnde Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen (Zwangsverheiratung und Genitalverstümmelung) und mangelnde sowie widersprüchliche Begründung der EntscheidungRechtssatz
Es ist widersprüchlich, wenn das BVwG zum einen lediglich die Negativfeststellung trifft, dass zum Fluchtvorbringen mangels glaubwürdiger Aussagen keine Feststellungen getroffen werden könnten, zum anderen aber in der Beweiswürdigung sehr wohl davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich bereits zwei Mal zwangsverheiratet worden sei, nur um daraus zu schließen, dass ihr Onkel sie auch ein drittes Mal zwangsverheiratet hätte, wenn er es gewollt hätte. Was die Befürchtung der Beschwerdeführerin betrifft, sie könnte in Somalia erneut genitalverstümmelt werden, so hat das BVwG die Beschwerdeführerin dazu in der mündlichen Verhandlung befragt. Im Erkenntnis wird ihre Aussage aber lediglich kurz wiedergegeben, ohne dass sich das BVwG damit näher auseinandersetzte.
Damit ist für den VfGH nicht ersichtlich, von welchen Annahmen das BVwG ausgeht und auf welchen schlüssig und widerspruchsfrei dargelegten Erwägungen diese gründen. Sohin entspricht die angefochtene Entscheidung des BVwG nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen; sie ist einer nachprüfenden Kontrolle durch den VfGH nicht zugänglich und daher mit Willkür belastet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht / Vulnerabilität, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, RechtsstaatsprinzipEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:E448.2025Zuletzt aktualisiert am
15.09.2025