RS Vfgh 2025/6/5 E448/2025

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Veröffentlicht am 05.06.2025
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3
VfGG §7 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten an eine Staatsangehörige von Somalia; mangelnde Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen (Zwangsverheiratung und Genitalverstümmelung) und mangelnde sowie widersprüchliche Begründung der Entscheidung

Rechtssatz

Es ist widersprüchlich, wenn das BVwG zum einen lediglich die Negativfeststellung trifft, dass zum Fluchtvorbringen mangels glaubwürdiger Aussagen keine Feststellungen getroffen werden könnten, zum anderen aber in der Beweiswürdigung sehr wohl davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich bereits zwei Mal zwangsverheiratet worden sei, nur um daraus zu schließen, dass ihr Onkel sie auch ein drittes Mal zwangsverheiratet hätte, wenn er es gewollt hätte. Was die Befürchtung der Beschwerdeführerin betrifft, sie könnte in Somalia erneut genitalverstümmelt werden, so hat das BVwG die Beschwerdeführerin dazu in der mündlichen Verhandlung befragt. Im Erkenntnis wird ihre Aussage aber lediglich kurz wiedergegeben, ohne dass sich das BVwG damit näher auseinandersetzte.

Damit ist für den VfGH nicht ersichtlich, von welchen Annahmen das BVwG ausgeht und auf welchen schlüssig und widerspruchsfrei dargelegten Erwägungen diese gründen. Sohin entspricht die angefochtene Entscheidung des BVwG nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen; sie ist einer nachprüfenden Kontrolle durch den VfGH nicht zugänglich und daher mit Willkür belastet.

Entscheidungstexte

  • E448/2025
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 05.06.2025 E448/2025

Schlagworte

Asylrecht / Vulnerabilität, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Rechtsstaatsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:E448.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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