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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3, Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des Stmk RaumOG 2010 wegen entschiedener Sache; Unzulässigkeit eines Individualantrags auf Aufhebung eines Flächenwidmungsplans der Landeshauptstadt Graz wegen der Möglichkeit der Erlangung eines Bescheides über die Festlegung der Bebauungsgrundlagen im BaulandRechtssatz
Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung näher bezeichneter Wortfolgen der §§40 Abs3, 40 Abs4 und 40 Abs8 Stmk RaumOG 2010: Die von den Antragstellern vorgetragenen Bedenken stimmen mit jenen überein, über die der VfGH im Verfahren zu G151/2024 ua bereits erwogen und mit Erkenntnis vom 13.12.2024 abgesprochen hat; der vorliegende auf Art140 Abs1 litc B?VG gestützte Antrag ist wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung näher bezeichneten Wort- und Zeichenfolge des §3 Abs1 Z7 und des § 4 iVm Deckplan 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) des 4.0 Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Graz, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz 04/2018, soweit damit für bestimmte Grundstücke der KG 63108 Andritz die Erforderlichkeit einer Bebauungsplanung vorgesehen wird: Die Antragsteller hätten die Möglichkeit, gemäß §18 Steiermärkisches Baugesetz – Stmk BauG, LGBl 59/1995 idF LGBl 11/2020, die Festlegung der Bebauungsgrundlagen im Bauland für den Einzelfall bei der Behörde zu beantragen. Einem solchen Antrag sind gemäß §18 Abs2 Stmk BauG ein Lageplan, mit einer Darstellung der für die Bebauung in Aussicht genommenen Grundstücke, einschließlich der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen, jeweils mit den darauf befindlichen Gebäuden und deren Geschoßanzahl; der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes am Bauplatz in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen und die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Inhabers des Baurechtes (Bauberechtigter), wenn der Antragsteller nicht selbst Grundeigentümer oder Inhaber des Baurechtes ist, anzuschließen. Voraussetzung für die Erledigung eines solchen Antrages ist nach §18 Abs1 Stmk BauG, dass Bebauungspläne nicht erforderlich sind. Die Behörde hat gemäß §18 Abs3 Stmk BauG über einen solchen Antrag binnen acht Wochen ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen zu entscheiden, wobei nur der Antragsteller Partei des Verfahrens ist. Den Antragstellern steht im Verfahren nach §18 Stmk BauG ein zumutbarer Weg zur Verfügung, die Frage der Gesetzmäßigkeit des 4.0 Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Graz an den VfGH heranzutragen.Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung näher bezeichneten Wort- und Zeichenfolge des §3 Abs1 Z7 und des Paragraph 4, in Verbindung mit Deckplan 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) des 4.0 Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Graz, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz 04/2018, soweit damit für bestimmte Grundstücke der KG 63108 Andritz die Erforderlichkeit einer Bebauungsplanung vorgesehen wird: Die Antragsteller hätten die Möglichkeit, gemäß §18 Steiermärkisches Baugesetz – Stmk BauG, Landesgesetzblatt 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt 11 aus 2020,, die Festlegung der Bebauungsgrundlagen im Bauland für den Einzelfall bei der Behörde zu beantragen. Einem solchen Antrag sind gemäß §18 Abs2 Stmk BauG ein Lageplan, mit einer Darstellung der für die Bebauung in Aussicht genommenen Grundstücke, einschließlich der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen, jeweils mit den darauf befindlichen Gebäuden und deren Geschoßanzahl; der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes am Bauplatz in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen und die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Inhabers des Baurechtes (Bauberechtigter), wenn der Antragsteller nicht selbst Grundeigentümer oder Inhaber des Baurechtes ist, anzuschließen. Voraussetzung für die Erledigung eines solchen Antrages ist nach §18 Abs1 Stmk BauG, dass Bebauungspläne nicht erforderlich sind. Die Behörde hat gemäß §18 Abs3 Stmk BauG über einen solchen Antrag binnen acht Wochen ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen zu entscheiden, wobei nur der Antragsteller Partei des Verfahrens ist. Den Antragstellern steht im Verfahren nach §18 Stmk BauG ein zumutbarer Weg zur Verfügung, die Frage der Gesetzmäßigkeit des 4.0 Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Graz an den VfGH heranzutragen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, res iudicata, VfGH / Weg zumutbarer, VfGH / Legitimation, BebauungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:G185.2024Zuletzt aktualisiert am
15.09.2025