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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Rückkehrentscheidung eines Staatsangehörigen des Iraks; mangelnde Auseinandersetzung mit der Frage der Vaterschaft des Beschwerdeführers und demzufolge mangelnde InteressenabwägungRechtssatz
Das BVwG trifft hinsichtlich der Vaterschaft des Beschwerdeführers lediglich die Negativfeststellung, dass "die Vaterschaft des BF aus Sicht des BVwG nicht [habe] festgestellt" werden können. Es stützt diese Feststellung darauf, dass "grundsätzlich auch eine andere Person als der tatsächliche leibliche Vater [in der Geburtsurkunde] angegeben werden" könne und ein "Vaterschafts- bzw DNA-Test" vom Beschwerdeführer nicht in Vorlage gebracht worden sei, ohne aber zu begründen, warum die vorgelegte Geburtsurkunde Falschangaben enthalten sollte und ohne den Beschwerdeführer und die Mutter des Kindes in einer mündlichen Verhandlung dazu zu befragen. Da die Frage, ob das minderjährige Mädchen die Tochter des Beschwerdeführers ist, wie von diesem im gesamten Verlauf des Verfahrens behauptet und durch die Vorlage einer Kopie der Geburtsurkunde belegt, und infolge die Frage, wie sich die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner "angeblichen" Tochter gestaltet, für die im Zusammenhang mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmende Interessenabwägung nach Art8 EMRK von Bedeutung sind, hat das BVwG die Ermittlung des Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt unterlassen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung, Kinder, Privat- und Familienleben, res iudicataEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:E73.2025Zuletzt aktualisiert am
15.09.2025