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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz eines türkischen (kurdischen) Staatsangehörigen; mangelhafte Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens, mangelnde Auseinandersetzung mit den Länderberichten im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit einer drohenden StrafverfolgungRechtssatz
Das BVwG verkennt, dass eine bereits erlittene Verfolgung keine Voraussetzung für die Asylgewährung ist. Maßgeblich ist vielmehr die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht im Rahmen einer Prognoseentscheidung. Das BVwG hätte eine drohende Verfolgungsgefahr nicht bloß mit dem Hinweis verneinen dürfen, dass derzeit noch keine Verurteilung des Erstbeschwerdeführers erfolgt sei, ohne zu prüfen, womit er bei einer Rückkehr in die Türkei voraussichtlich rechnen müsste.
Zudem hat das BVwG jegliche Ermittlungstätigkeit zum Inhalt der vorgelegten Dokumente durch den Erstbeschwerdeführer unterlassen, indem es keine Übersetzung dieser Dokumente in Auftrag gegeben hat, die die strafrechtliche Verfolgung des Erstbeschwerdeführers im Herkunftsland nachweisen sollten. Das BVwG wäre gehalten gewesen, den Tatvorwürfen der türkischen Strafverfolgungsbehörden nachzugehen und sich mit der aktuellen Verfolgungsgefahr auf Grund der dem Erstbeschwerdeführer vorgeworfenen Taten auseinanderzusetzen. Dies erfordert, die konkreten Tatvorwürfe festzustellen. Das BVwG wäre überdies gehalten gewesen, sich nachvollziehbar mit den Länderfeststellungen auseinanderzusetzen, denen zufolge die Missachtung grundlegender Verfahrensgarantien in der Türkei bei Fällen von Terrorismusverdacht zu einem Grad an Willkür geführt habe, der das Wesen des Rechtsstaates gefährde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, fair trial, Strafrecht, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:E290.2025Zuletzt aktualisiert am
15.09.2025