RS Vfgh 2025/6/6 E290/2025 ua

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Veröffentlicht am 06.06.2025
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §34, §57
Genfer Flüchtlingskonvention Art1 Abschnitt A Z2
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz eines türkischen (kurdischen) Staatsangehörigen; mangelhafte Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens, mangelnde Auseinandersetzung mit den Länderberichten im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit einer drohenden Strafverfolgung

Rechtssatz

Das BVwG verkennt, dass eine bereits erlittene Verfolgung keine Voraussetzung für die Asylgewährung ist. Maßgeblich ist vielmehr die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht im Rahmen einer Prognoseentscheidung. Das BVwG hätte eine drohende Verfolgungsgefahr nicht bloß mit dem Hinweis verneinen dürfen, dass derzeit noch keine Verurteilung des Erstbeschwerdeführers erfolgt sei, ohne zu prüfen, womit er bei einer Rückkehr in die Türkei voraussichtlich rechnen müsste.

Zudem hat das BVwG jegliche Ermittlungstätigkeit zum Inhalt der vorgelegten Dokumente durch den Erstbeschwerdeführer unterlassen, indem es keine Übersetzung dieser Dokumente in Auftrag gegeben hat, die die strafrechtliche Verfolgung des Erstbeschwerdeführers im Herkunftsland nachweisen sollten. Das BVwG wäre gehalten gewesen, den Tatvorwürfen der türkischen Strafverfolgungsbehörden nachzugehen und sich mit der aktuellen Verfolgungsgefahr auf Grund der dem Erstbeschwerdeführer vorgeworfenen Taten auseinanderzusetzen. Dies erfordert, die konkreten Tatvorwürfe festzustellen. Das BVwG wäre überdies gehalten gewesen, sich nachvollziehbar mit den Länderfeststellungen auseinanderzusetzen, denen zufolge die Missachtung grundlegender Verfahrensgarantien in der Türkei bei Fällen von Terrorismusverdacht zu einem Grad an Willkür geführt habe, der das Wesen des Rechtsstaates gefährde.

Entscheidungstexte

  • E290/2025 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 06.06.2025 E290/2025 ua

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, fair trial, Strafrecht, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:E290.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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