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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38Rechtssatz
§ 38 AVG räumt einer Partei keinen Anspruch auf Aussetzung eines Verfahrens ein. Daher kann auch das Unterbleiben einer solchen Aussetzung, selbst wenn die Voraussetzungen dafür vorgelegen wären, nicht zur Rechtswidrigkeit der das Verfahren abschließenden Entscheidung führen (vgl. VwGH 12.9.2023, Ro 2023/20/0001, Rn. 31 und 37 mwN).Paragraph 38, AVG räumt einer Partei keinen Anspruch auf Aussetzung eines Verfahrens ein. Daher kann auch das Unterbleiben einer solchen Aussetzung, selbst wenn die Voraussetzungen dafür vorgelegen wären, nicht zur Rechtswidrigkeit der das Verfahren abschließenden Entscheidung führen vergleiche VwGH 12.9.2023, Ro 2023/20/0001, Rn. 31 und 37 mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025030065.L01Im RIS seit
16.09.2025Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025