RS Vwgh 2025/8/11 Ra 2025/03/0065

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Veröffentlicht am 11.08.2025
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

§ 38 AVG räumt einer Partei keinen Anspruch auf Aussetzung eines Verfahrens ein. Daher kann auch das Unterbleiben einer solchen Aussetzung, selbst wenn die Voraussetzungen dafür vorgelegen wären, nicht zur Rechtswidrigkeit der das Verfahren abschließenden Entscheidung führen (vgl. VwGH 12.9.2023, Ro 2023/20/0001, Rn. 31 und 37 mwN).Paragraph 38, AVG räumt einer Partei keinen Anspruch auf Aussetzung eines Verfahrens ein. Daher kann auch das Unterbleiben einer solchen Aussetzung, selbst wenn die Voraussetzungen dafür vorgelegen wären, nicht zur Rechtswidrigkeit der das Verfahren abschließenden Entscheidung führen vergleiche VwGH 12.9.2023, Ro 2023/20/0001, Rn. 31 und 37 mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025030065.L01

Im RIS seit

16.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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