RS Vwgh 2025/8/18 Ro 2024/04/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.08.2025
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40/01 Verwaltungsverfahren

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Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2024/04/0034 B 18.08.2025

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/08/0069 B 25. Juli 2022 RS 3

Stammrechtssatz

Das VwG hat für den Fall, dass die Verwaltungsbehörde rechtswidrig, nämlich in Verstoß gegen das Kumulationsprinzip des § 22 VStG, eine Gesamtstrafe anstelle von Einzelstrafen verhängt hat, mehrere Einzelstrafen zu verhängen; die Gesamtstrafe ist insofern also "aufzuteilen" (vgl. VwGH 29.1.2021, Ra 2021/09/0003, mwN und Verweisen auf die insofern übertragbare Rechtsprechung zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2014).Das VwG hat für den Fall, dass die Verwaltungsbehörde rechtswidrig, nämlich in Verstoß gegen das Kumulationsprinzip des Paragraph 22, VStG, eine Gesamtstrafe anstelle von Einzelstrafen verhängt hat, mehrere Einzelstrafen zu verhängen; die Gesamtstrafe ist insofern also "aufzuteilen" vergleiche VwGH 29.1.2021, Ra 2021/09/0003, mwN und Verweisen auf die insofern übertragbare Rechtsprechung zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2014).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024040035.J02

Im RIS seit

16.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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