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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §13 Abs1Rechtssatz
Auch in Fällen, in denen über den Vollzug der Strafe hinaus das Strafgericht auch die Rechtsfolgen des § 44 Abs. 2 StGB bedingt nachgesehen hat, sind für das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht nicht von Relevanz. Die Gewerbebehörde hat im Besonderen die mit der weiteren Ausübung der konkreten Gewerbeberechtigung in Zusammenhang stehenden Umstände zu prüfen. Es obliegt auch in diesen Fällen der Gewerbebehörde die selbständige Beurteilung, ob alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung der Gewerbeberechtigung gegeben sind (vgl. VwGH 25.9.1990, 90/04/0021, siehe in diesem Zusammenhang auch die in einer dienstrechtlichen und in einer asylrechtlichen Angelegenheit ergangenen Erkenntnisse VwGH 25.2.2010, 2009/09/0209, und VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0246).Auch in Fällen, in denen über den Vollzug der Strafe hinaus das Strafgericht auch die Rechtsfolgen des Paragraph 44, Absatz 2, StGB bedingt nachgesehen hat, sind für das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht nicht von Relevanz. Die Gewerbebehörde hat im Besonderen die mit der weiteren Ausübung der konkreten Gewerbeberechtigung in Zusammenhang stehenden Umstände zu prüfen. Es obliegt auch in diesen Fällen der Gewerbebehörde die selbständige Beurteilung, ob alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung der Gewerbeberechtigung gegeben sind vergleiche VwGH 25.9.1990, 90/04/0021, siehe in diesem Zusammenhang auch die in einer dienstrechtlichen und in einer asylrechtlichen Angelegenheit ergangenen Erkenntnisse VwGH 25.2.2010, 2009/09/0209, und VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0246).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025040182.L01Im RIS seit
16.09.2025Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025