Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §29aRechtssatz
Für die Rechtmäßigkeit der Übertragung nach § 29a VStG kommt es nicht darauf an, dass dadurch das nachfolgende Verwaltungsstrafverfahren (tatsächlich) wesentlich beschleunigt oder vereinfacht wurde.Für die Rechtmäßigkeit der Übertragung nach Paragraph 29 a, VStG kommt es nicht darauf an, dass dadurch das nachfolgende Verwaltungsstrafverfahren (tatsächlich) wesentlich beschleunigt oder vereinfacht wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025010221.L03Im RIS seit
09.09.2025Zuletzt aktualisiert am
15.09.2025