TE Vwgh Beschluss 1994/10/14 94/02/0179

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Veröffentlicht am 14.10.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §24 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, in der Beschwerdesache des M in Ö, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 29. Juni 1993, Zl. 04-17 Ti 2-90/14, betreffend Zulassung zur Fachprüfung für Steuerberater, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Der Beschwerdeführer bekämpfte den obzitierten Bescheid zunächst mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung derselben mit Beschluß vom 1. März 1994, Zl. B 1456/93, ablehnte und gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 1994 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Einräumung einer Frist von einer Woche folgender Mängelbehebungsauftrag erteilt:

"Es ist eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde sowie der Beschwerdeergänzung vom 11.7.94 für den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten beizubringen (§§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG)."

Dieser Mängelbehebungsauftrag war mit dem abschließenden Hinweis versehen, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.

Der Beschwerdeführer legte zwar fristgemäß eine dritte Ausfertigung des Beschwerdeschriftsatzes vor, die jedoch keine Unterschrift eines Rechtsanwaltes aufweist.

Damit hat der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag im Hinblick auf § 24 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit Abs. 2 erster Satz VwGG nicht entsprochen. Nach der erstzitierten Gesetzesstelle sind von jedem Schriftsatz samt Beilagen so viele gleichlautende Ausfertigungen beizubringen, daß jeder vom Verwaltungsgerichtshof zu verständigenden Partei oder Behörde eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Akten des Gerichtshofes zurückbehalten werden kann. Gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz VwGG müssen unter anderem die Beschwerden mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen ergibt sich, daß von "gleichlautenden Ausfertigungen" einer Beschwerde nur dann gesprochen werden kann, wenn an sämtlichen im jeweiligen Beschwerdefall erforderlichen Ausfertigungen die Unterschrift des einschreitenden Rechtsanwaltes angebracht ist. Da von den im vorliegenden Fall erforderlichen drei Beschwerdeausfertigungen nur zwei die Unterschrift des Rechtsanwaltes aufweisen, liegen dem Gerichtshof nicht drei gleichlautende Beschwerdeausfertigungen im Sinne der vorzitierten Bestimmungen des VwGG vor, sodaß der Beschwerdeführer den ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht erfüllt hat (vgl. neben vielen anderen den hg. Beschluß vom 20. Dezember 1993, Zl. 93/02/0251).

Das Verfahren war daher entsprechend der im § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion gemäß § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 leg. cit. einzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020179.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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