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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung einer Bestimmung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes der Stadtgemeinde Klosterneuburg wegen zu engen AnfechtungsumfangsRechtssatz
Unzulässigkeit eines Antrags des LVwG Niederösterreich auf Aufhebung des § 3 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Klosterneuburg zur Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes vom 29.09.2000, ZIV/1-3577-610-2/00, im Umfang der mit §3 verfügten Aufhebung der "Geb-Liste" für die KG Klosterneuburg vom 17.12.1987 mitverfügten Aufhebung der Widmung des auf einem näher bezeichneten Grundstück situierten Gebäudes als erhaltenswertes Gebäude im Grünland.Unzulässigkeit eines Antrags des LVwG Niederösterreich auf Aufhebung des Paragraph 3, der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Klosterneuburg zur Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes vom 29.09.2000, ZIV/1-3577-610-2/00, im Umfang der mit §3 verfügten Aufhebung der "Geb-Liste" für die KG Klosterneuburg vom 17.12.1987 mitverfügten Aufhebung der Widmung des auf einem näher bezeichneten Grundstück situierten Gebäudes als erhaltenswertes Gebäude im Grünland.
Für den VfGH ist – trotz der sprachlich komplexen Formulierung des Aufhebungsbegehrens – erkennbar, dass das LVwG die Aufhebung des §3 der angefochtenen Verordnung samt der im letzten Satz des §3 genannten Anlage bezüglich des Entfalles der Widmung "Geb" des auf dem Grundstück Nr 1114/4, EZ5738, KG 1704 Klosterneuburg, situierten Gebäudes (Nr 1114/2, EZ5738, KG 1704 Klosterneuburg) begehrt.
Das antragstellende Gericht hätte auch §1 der angefochtenen Verordnung sowie den dortigen Verweis auf die näher bezeichnete Plandarstellung (Rotdarstellung) berücksichtigen müssen.
§1 der angefochtenen Verordnung nimmt nämlich auf die dort näher bezeichnete Plandarstellung (Rotdarstellung) Bezug. Diese Plandarstellung legt für das Gebäude erkennbar die Streichung der Kennzeichnung "Geb" fest, die im Fall der Aufhebung der angefochtenen Verordnung durch den VfGH weiter bestehen bliebe. Die vom LVwG vermutete Gesetzwidrigkeit würde durch die Aufhebung der angefochtenen Verordnung im begehrten Umfang gar nicht beseitigt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Raumplanung örtliche, VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Widmung, VfGH / VerwerfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:V33.2024Zuletzt aktualisiert am
15.09.2025