TE Vwgh Erkenntnis 1994/10/14 94/02/0232

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Veröffentlicht am 14.10.1994
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §45 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde der V in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 22. März 1994, Zl. MA 64-PB/3/94, betreffend Ausnahmebewilligung nach der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Antrag der Beschwerdeführerin vom 21. Juni 1993 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im gesamten ersten Wiener Gemeindebezirk geltenden Kurzparkzonenregelung für ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gemäß § 45 Abs. 2 StVO abgewiesen wurde.

In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 45 Abs. 2 StVO kann die Behörde (in anderen als den im Abs. 1 bezeichneten Fällen) Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straße gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie z.B: auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten ist.

Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, es sei "für eine Rechtsanwaltskanzlei wirtschaftlich untragbar", wenn eine Sekretärin im Verlauf eines Arbeitstages im Ausmaß von 9 Stunden insgesamt 6-mal (bei der höchstzulässigen Dauer des Abstellens eines Fahrzeuges in der Kurzparkzone von eineinhalb Stunden - gemeint wohl: 5-mal) die Kanzlei verlassen müsse, um zum Abstellplatz ihres Fahrzeuges zu gelangen, mit diesem wegzufahren, einen neuen Parkplatz zu suchen und sich anschließend wieder in die Kanzlei zu begeben. Bei einem durchschnittlichen Aufwand (je nach Entfernung zwischen Abstellplatz und Kanzlei) von einer halben Stunde ergebe dies eine reine Abwesenheitsdauer von 3 Stunden täglich.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom 4. Februar 1994, Zl. 93/02/0078, ausgeführt hat, muß das erhebliche wirtschaftliche Interesse in der Person des Antragstellers gelegen sein. Wenn nun die Beschwerdeführerin wirtschaftliche Untragbarkeit für ihren Arbeitgeber ins Treffen zu führen versucht, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, bei der Erteilung einer Ausnahmebewilligung Berücksichtigung zu finden.

Die Beschwerdeführerin vermeint ferner, es sei ihr wirtschaftlich nicht zuzumuten, bei einem Gehalt von S 13.000,-- eine monatliche Gebühr von ungefähr S 4.000,-- für eine Parkgarage zu bezahlen. Sie verkennt damit die Argumentation der belangten Behörde, die ihr die Anmietung eines Stellplatzes in einer Innenstadtgarage lediglich als eine der möglichen Varianten für die Abstellung ihres Fahrzeuges aufgezeigt hat.

Auch das weitere Vorbringen, öffentliche Verkehrsmittel seien ihr deshalb nicht zuzumuten, weil viele Exekutionsvollzüge vor 6 Uhr früh und auch außerhalb von Wien durchgeführt werden müßten, stellt in Wahrheit auf wirtschaftliche Interessen des Dienstgebers und nicht der zur Erlangung einer Ausnahmebewilligung berechtigten Antragstellerin ab. Bei Anwendung des von der Rechtsprechung geforderten strengen Maßstabes bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 1994, Zl. 93/02/0279) vermag der Verwaltungsgerichtshof auch nicht zu erkennen, warum es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, in den frühen Morgenstunden anzusetzende Fahrten mit ihrem Fahrzeug zurückzulegen, die auswärtigen Termine im Auftrag ihres Arbeitgebers zu verrichten, das Fahrzeug sodann in einem nicht parkraumbewirtschafteten Bezirk) abzustellen und mit öffentlichen Verkehrsmitteln an ihren Arbeitsplatz zu gelangen.

Aus diesen Gründen ist die Annahme der belangten Behörde, der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Sachverhalt sei nicht geeignet, den Tatbestand des § 45 Abs. 2 StVO zu erfüllen, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020232.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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