TE Vwgh Beschluss 1994/10/18 94/04/0016

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Veröffentlicht am 18.10.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
58/01 Bergrecht;

Norm

AVG §8;
BergG 1975 §203 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art18;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär MMag. Dr. Balthasar, in der Beschwerdesache der Gemeinde X, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des BMwA vom 13. Dezember 1993, Zl. 63.225/17-VII/A/4/93, betreffend Herstellung des ursprünglichen Zustandes einer Bergbauanlage (mP: J in S, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in K), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei zeigte mit Schriftsatz vom 18. Juni 1991 der Berghauptmannschaft Innsbruck gemäß § 100 des Berggesetzes 1975 an, daß geplant sei, Kalkstein an der orographisch linken Seite des Putzgrabens oberhalb einer Seehöhe von 800 m in der Katastralgemeinde X zu gewinnen. Unter Bezugnahme auf § 203 Abs. 2 Berggesetz beraumte die Erstbehörde daraufhin zur Überprüfung des Sachverhaltes einen Ortsaugenschein für den 29. Juli 1991 an.

Mit Schriftsatz vom 23. September 1991 wies die Beschwerdeführerin die Erstbehörde darauf hin, daß die mitbeteiligte Partei an einem näher bezeichneten Ort ohne behördliche Genehmigung die Steinsohle herausgesprengt habe. Dabei seien ca. 20 lfm Felsmaterial in einer Tiefe von ca. 6 m abgesprengt worden. Trotz mehrfacher Aufforderung auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes habe der Mitbeteiligte nicht reagiert. Die Beschwerdeführerin stellte daher den Antrag, die mitbeteiligte Partei aufzufordern, an dem in Rede stehenden Ort den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

Daraufhin teilte die Erstbehörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Oktober 1991 mit, "anläßlich einer Besichtigung des Gebietes (bei der auch Dr. B anwesend war) konnte der von ihnen angeführte Gefährdungstatbestand nicht erkannt werden".

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 13. Dezember 1993 wurde

1. der Berufung der Beschwerdeführerin gegen dieses als Bescheid gewertete Schreiben der Erstbehörde mit der Maßgabe abgewiesen, daß der Spruch zu lauten habe:

"Bescheid

Der Antrag der Gemeinde X, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, vom 23. September 1991, J aufzufordern, im Bereich von hm 1 (auf der Gp. 1627/1 an der Grenze zur Gp. 1617/10, Grundbuch X), den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, wird gemäß § 203 Abs. 2 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, abgewiesen.";

2. der Antrag der Beschwerdeführerin auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend den mit 23. September 1991 datierten Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 73 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in dem Recht auf Erlassung einer Aufforderung an den Abbauberechtigten zur Beseitigung von abgesprengtem Felsmaterial bzw. in seinem Recht auf Herstellung des ursprünglichen Zustandes (innerhalb des Abbaufeldes "Abberg") sowie in dem Recht auf ein dem Gesetz entsprechendes Verfahren verletzt". In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes legt die Beschwerdeführerin dar, sie habe gegen die Nichterledigung ihres Antrages vom 23. September 1991 einen Devolutionsantrag gestellt. Da auch über diesen nicht fristgerecht entschieden worden sei, habe sie am 10. Dezember 1993 Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Die belangte Behörde sei sohin nicht mehr berechtigt gewesen, in der Sache selbst zu entscheiden. Ferner hätte die belangte Behörde in Erledigung ihrer Berufung den erstbehördlichen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufheben müssen, weil darin keine Rechtsgrundlage enthalten gewesen sei. Schließlich habe die belangte Behörde vor Erlassung des angefochtenen Bescheides kein geeignetes Ermittlungsverfahren durchgeführt.

Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG - die weiteren Zuständigkeitstatbestände kommen bei dem hier gegebenen Sachverhalt nicht in Betracht - kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde. Dies gilt auch dann, wenn dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zu Unrecht Parteistellung zuerkannt worden sein sollte (vgl. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. N.F. Nr. 10.511/A).

Ein subjektives öffentliches Recht liegt dann vor, wenn das Gesetz einen Anspruch einräumt und dem Berechtigten auch verfahrensrechtliche Mittel an die Hand gibt, diesen Anspruch zu verfolgen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang wiederholt ausgesprochen hat, begründet der in Art. 18 B-VG niedergelegte Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung kein subjektives öffentliches Recht, dessen Verletzung durch Beschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG mit Erfolg angefochten werden könnte.

Bloß wirtschaftliche Interessen allein, also ohne Hinzutreten einer gesetzlichen Vorschrift, die deren Verfolgung im Verwaltungsrechtsweg einräumt, vermögen ein subjektives öffentliches Recht im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nicht zu begründen (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluß vom 17. Juni 1992, Zl. 92/02/0107).

Gemäß § 203 Abs. 2 Berggesetz 1995 hat die Berghauptmannschaft, wenn durch in § 2 Abs. 1 genannten Tätigkeiten das Leben oder die Gesundheit von fremden Personen oder fremde Sachen, besonders Gebäude, Straßen, Eisenbahnen, Wasserversorgungs- und Energieversorgungsanlagen, gefährdet werden, oder wenn eine Gefährdung zu befürchten ist, oder wenn durch die vorgenannten Tätigkeiten fremde Personen unzumutbar belästigt werden, oder wenn eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt oder von Gewässern (§ 146 Abs. 5) vorliegt, nach Anhörung der allenfalls berührten Verwaltungsbehörden dem Bergbaurechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter die Durchführung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen aufzutragen. Die Berghauptmannschaft hat in den vorgenannten Fällen Erhebungen durchzuführen, wenn dies der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie beantragt.

Dieser im gegebenen Zusammenhang allein in Betracht kommenden Bestimmung kann ein als subjektives öffentliches Recht im Sinne der obigen Definition eingeräumter Anspruch der Beschwerdeführerin auf Tätigwerden der Behörde bei Vorliegen einer Gefährdung ihres Eigentums (wie sie hier von ihr im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Felssprengungen behauptet wird) nicht entnommen werden. Es steht ihr daher auch kein subjektives öffentliches Recht auf Erlassung einer Aufforderung an den Abbauberechtigten zur Beseitigung von abgesprengtem Felsmaterial bzw. auf Herstellung des ursprünglichen Zustandes, wie es von ihr als Beschwerdepunkt geltend gemacht wird, zu.

Mangels Existenz des als Beschwerdepunkt geltend gemachten subjektiven öffentlichen Rechtes besteht daher nicht die Möglichkeit, daß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des von ihr geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven öffentlichen Recht verletzt wurde.

Entsprechend der oben dargestellten Rechtslage war daher die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040016.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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