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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer näher bezeichneten Wortfolge einer Bestimmung der ZPO auf Grund des generellen Ausschlusses von Parteianträgen "im Exekutionsverfahren" gemäß dem VfGGRechtssatz
Gemäß Art140 Abs1 litd B?VG iVm §62a Abs1 Z9 VfGG ist die Stellung eines (Partei-)Antrages "im Exekutionsverfahren und im Verfahren betreffend einstweilige Verfügungen gemäß den Bestimmungen der EO, einschließlich des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung" nicht zulässig. Der vorliegende (Partei-)Antrag wurde aus Anlass eines Rekurses gegen einen Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen Wien, mit dem der Antrag des Einschreiters auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit der Urteile des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen Wien und des OLG Wien vom 27.02.2025 abgewiesen wurde, gestellt. Es handelt sich sohin um eine Rechtssache iSd §62a Abs1 Z9 VfGG.Gemäß Art140 Abs1 litd B?VG in Verbindung mit §62a Abs1 Z9 VfGG ist die Stellung eines (Partei-)Antrages "im Exekutionsverfahren und im Verfahren betreffend einstweilige Verfügungen gemäß den Bestimmungen der EO, einschließlich des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung" nicht zulässig. Der vorliegende (Partei-)Antrag wurde aus Anlass eines Rekurses gegen einen Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen Wien, mit dem der Antrag des Einschreiters auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit der Urteile des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen Wien und des OLG Wien vom 27.02.2025 abgewiesen wurde, gestellt. Es handelt sich sohin um eine Rechtssache iSd §62a Abs1 Z9 VfGG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, Exekutionsrecht, VfGH / Zuständigkeit, GerichtsaktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:G52.2025Zuletzt aktualisiert am
10.09.2025