RS Vfgh 2025/6/25 E4608/2024

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Veröffentlicht am 25.06.2025
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

EMRK Art10
Symbole-G §1, §2, §3
Symbole-BezeichnungsV
VfGG §7 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte oder Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm durch Abweisung einer Beschwerde gegen eine Strafe wegen Übertretung des Symbole-G; keine denkunmögliche Gesetzesanwendung der Rechtsvorschriften betreffend das Zeigen eines verbotenen Symbols auf einem Telegram-Kanal

Rechtssatz

Das Symbole-Gesetz wurde mit der Novelle BGBl I 162/2021 durch die Aufnahme von fünf Gruppierungen, darunter die Gruppierung der "Identitären Bewegung Österreich", erweitert. Damit ist es verboten, Symbole auch dieser Gruppierungen iSd §2 Abs1 Symbole-Gesetz zu verwenden.Das Symbole-Gesetz wurde mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 162 aus 2021, durch die Aufnahme von fünf Gruppierungen, darunter die Gruppierung der "Identitären Bewegung Österreich", erweitert. Damit ist es verboten, Symbole auch dieser Gruppierungen iSd §2 Abs1 Symbole-Gesetz zu verwenden.

Mit der Aufnahme dieser Gruppierungen beabsichtigte der Gesetzgeber seinen Ausführungen zufolge, wesentliche Schritte zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu setzen, staatsfeindlichen Extremismus und staatsfeindliche Radikalisierung zu bekämpfen und eine Spaltung der Gesellschaft zu verhindern. Dabei wollte er jene Gruppierungen erfassen, die insbesondere auf Basis der Erkenntnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (nunmehr: Direktion für Staatsschutz und Nachrichtendienst) in Österreich aktiv sind und deren Symbole in Österreich öffentlich zur Schau gestellt werden.

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage wird zur betreffenden Novelle des Symbole-Gesetzes ausgeführt, dass "[…], aus Sicht der Identitären, die Politik in Europa verpflichtet [ist], den Weg der offenen und liberalen Gesellschaftspolitik zu verlassen […], auch wenn dadurch Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte ausgesetzt werden müssen". Ihre Informationspolitik könne die Bereitschaft für terroristische Angriffe durch die Anhängerinnen und Anhänger der Identitären auslösen. Die Zurschaustellung einschlägiger Symbole führe zu einer Ausdehnung des Netzwerks und somit zur Verbreitung einer Ideologie, die in fundamentalem Widerspruch zu den Werten einer demokratischen Gesellschaft und den Gedanken der Völkerverständigung stehe. Im Ausschussbericht wird die Gruppierung der "Identitären Bewegung Österreich" als "rechtsextrem, rassistisch, sexistisch, nationalistisch geprägt[…] und völkisch orientiert[…]" bezeichnet.

Dem Gesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er zur Verhinderung der Verbreitung von Symbolen, denen er unter Berufung auf Fakten demokratiegefährdende Wirkung beimisst, die Verwendung dieser Symbole in der Öffentlichkeit verbietet (VfSlg 20.533/2022). Auch liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, der genannten Gefahr dadurch zu begegnen, nicht die Gruppierung selbst, sondern die Verbreitung ihrer Symbole in der Öffentlichkeit zu verbieten.

Das Zeigen des betreffenden Symbols in einem elektronischen Kommunikationsmittel im festgestellten Kontext einer näher beschriebenen Buchpräsentation als verbotene Verwendung eines Symbols iSd §2 Abs1 Symbole-Gesetz zu werten, vermag nach Ansicht des VfGH keine denkunmögliche bzw willkürliche Gesetzesanwendung zu begründen.

Entscheidungstexte

  • E4608/2024
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 25.06.2025 E4608/2024

Schlagworte

Meinungsäußerungsfreiheit, Entscheidungsbegründung, Rechtspolitik

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:E4608.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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