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41/01 SicherheitsrechtNorm
EMRK Art10Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte oder Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm durch Abweisung einer Beschwerde gegen eine Strafe wegen Übertretung des Symbole-G; keine denkunmögliche Gesetzesanwendung der Rechtsvorschriften betreffend das Zeigen eines verbotenen Symbols auf einem Telegram-KanalRechtssatz
Das Symbole-Gesetz wurde mit der Novelle BGBl I 162/2021 durch die Aufnahme von fünf Gruppierungen, darunter die Gruppierung der "Identitären Bewegung Österreich", erweitert. Damit ist es verboten, Symbole auch dieser Gruppierungen iSd §2 Abs1 Symbole-Gesetz zu verwenden.Das Symbole-Gesetz wurde mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 162 aus 2021, durch die Aufnahme von fünf Gruppierungen, darunter die Gruppierung der "Identitären Bewegung Österreich", erweitert. Damit ist es verboten, Symbole auch dieser Gruppierungen iSd §2 Abs1 Symbole-Gesetz zu verwenden.
Mit der Aufnahme dieser Gruppierungen beabsichtigte der Gesetzgeber seinen Ausführungen zufolge, wesentliche Schritte zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu setzen, staatsfeindlichen Extremismus und staatsfeindliche Radikalisierung zu bekämpfen und eine Spaltung der Gesellschaft zu verhindern. Dabei wollte er jene Gruppierungen erfassen, die insbesondere auf Basis der Erkenntnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (nunmehr: Direktion für Staatsschutz und Nachrichtendienst) in Österreich aktiv sind und deren Symbole in Österreich öffentlich zur Schau gestellt werden.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage wird zur betreffenden Novelle des Symbole-Gesetzes ausgeführt, dass "[…], aus Sicht der Identitären, die Politik in Europa verpflichtet [ist], den Weg der offenen und liberalen Gesellschaftspolitik zu verlassen […], auch wenn dadurch Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte ausgesetzt werden müssen". Ihre Informationspolitik könne die Bereitschaft für terroristische Angriffe durch die Anhängerinnen und Anhänger der Identitären auslösen. Die Zurschaustellung einschlägiger Symbole führe zu einer Ausdehnung des Netzwerks und somit zur Verbreitung einer Ideologie, die in fundamentalem Widerspruch zu den Werten einer demokratischen Gesellschaft und den Gedanken der Völkerverständigung stehe. Im Ausschussbericht wird die Gruppierung der "Identitären Bewegung Österreich" als "rechtsextrem, rassistisch, sexistisch, nationalistisch geprägt[…] und völkisch orientiert[…]" bezeichnet.
Dem Gesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er zur Verhinderung der Verbreitung von Symbolen, denen er unter Berufung auf Fakten demokratiegefährdende Wirkung beimisst, die Verwendung dieser Symbole in der Öffentlichkeit verbietet (VfSlg 20.533/2022). Auch liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, der genannten Gefahr dadurch zu begegnen, nicht die Gruppierung selbst, sondern die Verbreitung ihrer Symbole in der Öffentlichkeit zu verbieten.
Das Zeigen des betreffenden Symbols in einem elektronischen Kommunikationsmittel im festgestellten Kontext einer näher beschriebenen Buchpräsentation als verbotene Verwendung eines Symbols iSd §2 Abs1 Symbole-Gesetz zu werten, vermag nach Ansicht des VfGH keine denkunmögliche bzw willkürliche Gesetzesanwendung zu begründen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Meinungsäußerungsfreiheit, Entscheidungsbegründung, RechtspolitikEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:E4608.2024Zuletzt aktualisiert am
12.09.2025