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L8000 RaumordnungNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1, Art140 Abs1 Z1 litaLeitsatz
Abweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung näher bezeichneter Wort- und Zeichenfolgen des Stmk RaumOG 2010 sowie eines – einen Bebauungsplanzonierungsplan betreffenden – Flächenwidmungsplans der Landeshauptstadt Graz; keine Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplans auf Grund der – wenn auch verspäteten – Erlassung des Bebauungsplans durch den GemeinderatRechtssatz
Keine Verfassungswidrigkeit näher bezeichneter Wort- und Zeichenfolgen des §40 StROG sowie keine Gesetzwidrigkeit näher bezeichneter Wort- und Zeichenfolge des §3 Abs1 Z7 und §4 iVm Deckplan 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) des 4.0 Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Graz, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr 04/2018, soweit damit für die Grundstücke Nr 1 und 3, beide EZ 1353, KG 63114 Graz Stadt-Messendorf, die Erforderlichkeit einer Bebauungsplanung vorgesehen wird. Keine Verfassungswidrigkeit näher bezeichneter Wort- und Zeichenfolgen des §40 StROG sowie keine Gesetzwidrigkeit näher bezeichneter Wort- und Zeichenfolge des §3 Abs1 Z7 und §4 in Verbindung mit Deckplan 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) des 4.0 Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Graz, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr 04/2018, soweit damit für die Grundstücke Nr 1 und 3, beide EZ 1353, KG 63114 Graz Stadt-Messendorf, die Erforderlichkeit einer Bebauungsplanung vorgesehen wird.
Die beteiligte Partei übermittelte Anfang des Jahres 2021 ein erstes Bebauungsplankonzept. Da dieses nach Ansicht des Stadtplanungsamtes nicht umsetzbar gewesen sei, übermittelte die beteiligte Partei am 20.04.2022 zwei weitere Varianten von Bebauungsplankonzepten und ersuchte förmlich um Erlassung eines Bebauungsplanes an. Die verordnungserlassende Behörde legte in der Folge den Bebauungsplanentwurf "08.30.0 St.?Peter-Hauptstraße 179" vom 20.07.2023 bis zum 28.09.2023 zur allgemeinen Einsichtnahme auf.
Mit Schreiben vom 14.01.2025 informierte der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz die beteiligte Partei über den Umstand, dass der Bebauungsplanentwurf geändert werden solle und bot ihr zugleich die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. In der Folge erließ der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz den Bebauungsplan "08.30.0 St.?Peter-Hauptstraße 179", GZ: A14 – 057028/2023, beschlossen am 20.03.2025, GZ: A14 – 057028/2023/0031. Der Bebauungsplan trat am 02.04.2025 in Kraft.
Damit ist der Gemeinderat mittlerweile seiner Pflicht zur Erlassung eines Bebauungsplanes nachgekommen. Wie bereits in E v 13.12.2024, G151/2024 ua ausgesprochen, kommt eine allfällige Gesetzwidrigkeit von Bestimmungen, die die Erlassung eines Bebauungsplanes vorschreiben, auf Grund der Nichterlassung (bzw nicht fristgerechten Erlassung) eines solchen nicht mehr in Betracht, sobald ein solcher Bebauungsplan – wenn auch verspätet – erlassen wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Gemeinderat, Entscheidungspflicht, Bauverbot, Eigentumsbeschränkung, Raumordnung, Baurecht, VfGH / GerichtsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:G186.2024Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025