TE Vwgh Erkenntnis 1994/10/19 94/12/0025

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Veröffentlicht am 19.10.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §80 Abs2;
BDG 1979 §80 Abs5 Z1;
BDG 1979 §80 Abs9;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde des Dr. O in K, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 13. Dezember 1993, Zl. 04310/251-Pr.A5/93, betreffend Dienstwohnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberrat im Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund; seine Dienststelle war im Gestüt, bei dem der Beschwerdeführer als Tierarzt, der zur Betreuung der Tiere Tag und Nacht erreichbar sein mußte, tätig war.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. Juni 1974 war dem Beschwerdeführer eine DIENSTwohnung mit einer "Verrechnungsfläche von 246,36 m2" überlassen worden.

Der Beschwerdeführer ist mit 31. Dezember 1993 gemäß § 13 Abs. 1 BDG 1979 kraft Gesetzes in den Ruhestand übergetreten.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. Dezember 1993, zugestellt am 17. Dezember 1993, wurde dem Beschwerdeführer diese Dienstwohnung gemäß "§ 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 iVm §§ 39 und 58 ff AVG entzogen". Zur Räumung wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis 31. März 1994 gesetzt.

Der Begründung ist der vorher schon wiedergegebene Sachverhalt zu entnehmen, der lediglich mit der Feststellung verbunden wird, mit der Ruhestandsversetzung sei gleichzeitig die Dienstwohnung zu entziehen. Der Eintritt in den Ruhestand erfolgte mit Ablauf des 31. Dezember 1993. Die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde wegen eines Schreibfehlers gemäß § 62 Abs. 4 AVG richtiggestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 80 Abs. 2 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, kann dem Beamten im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muß. Abs. 5 der genannten Bestimmung - soweit sie für den Beschwerdefall von Bedeutung ist - lautet:

"Die Dienstbehörde kann die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn

1. der Beamte an einen anderen Dienstort versetzt wird oder aus dem Dienstverhältnis ausscheidet ..."

Die Dienstwohnung kann nach Abs. 6 der genannten Bestimmung außerdem entzogen werden, wenn ihre Benützung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten nicht mehr erforderlich ist.

Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, so hat sie der Beamte nach Abs. 7 der genannten Bestimmung innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Beamte glaubhaft macht, daß es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.

Die Dienstbehörde kann nach Abs. 9 der genannten Bestimmung den Beamten, der an einen anderen Dienstort versetzt wurde, den Beamten des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, solange die tatsächliche Benützung der NATURALwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird.

Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer mit Ablauf des 31. Dezember 1993 kraft Gesetzes in den Ruhestand übergetreten ist. Damit ist ab diesem Zeitpunkt die Tatbestandsvoraussetzung des im § 80 Abs. 5 Z.1 BDG 1979 genannten Entziehungstatbestandes erfüllt.

Da das Ausscheiden aus dem Dienststand lediglich einen Entziehungstatbestand darstellt, erlischt das durch die bescheidförmige Zuweisung der Wohnung dem Beamten eingeräumte subjektiv-öffentliche Recht auf Benützung nicht bereits mit der Verwirklichung des Entziehungstatbestandes, sondern erst mit der Rechtswirksamkeit des Bescheides, mit dem die Dienstbehörde den Entzug derselben ausgesprochen hat bzw. mit dem im Entziehungsbescheid genannten späteren Zeitpunkt (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. März 1988, Zl. 87/12/0007, Slg. 12.669/A).

Im Beschwerdefall hat der angefochtene Bescheid sowohl tatsächlich als auch im Hinblick auf seine Begründung erst mit dem Übertritt des Beschwerdeführers in den Ruhestand den Entzug der Dienstwohnung bewirkt. Abgesehen davon, daß der Bescheid eine Frist zur Räumung bis 31. März 1994 gesetzt hat, kann daher auch ausgehend vom Zustelldatum nicht gesagt werden, daß der Bescheid bereits zu einem Zeitpunkt in Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen hätte, zu dem der Tatbestand des § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 noch nicht verwirklicht gewesen wäre.

Bereits aufgrund dieser Überlegungen zeigt sich, daß die vom Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen behauptete Rechtswidrigkeit des Entzuges seiner Dienstwohnung nicht gegeben ist. Wenn der Beschwerdeführer auf Zusagen des seinerzeitigen Ministers dahingehend verweist, daß ihm die tatsächliche Benützung der Dienstwohnung solange gestattet werden könne, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes benötigt werde, so ist festzustellen, daß diese als Auskunft zu wertenden Schreiben des Bundesministers offenbar nach der Formulierung gedanklich vom § 80 Abs. 9 BDG 1979 ausgehen, diese Bestimmung aber auf Dienstwohnungen gar nicht anwendbar ist, sondern nur auf Naturalwohnungen. Diesen formlosen Informationsschreiben des Bundesministers kann weder eine Verbindlichkeit noch - ausgehend von der Rechtslage - eine sonstige rechtliche Bedeutung zukommen; daher kommt auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand im Beschwerdefall keine rechtserhebliche Bedeutung zu.

Im übrigen zeigen die vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, daß ein dienstlicher Bedarf an der Dienstwohnung des Beschwerdeführers besteht und diesem auch eine Ersatzwohnung im gleichen Objekt angeboten worden ist. Dafür, daß die belangte Behörde von dem nach § 80 Abs. 5 BDG 1979 eingeräumten Ermessen in einer rechtlich unzulässigen Weise Gebrauch gemacht hätte, gibt es keine Anzeichen.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120025.X00

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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