Index
L8000 RaumordnungNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Keine Bedenken gegen einen Bebauungsplan der Stadt Graz; hinreichende Grundlagenforschung im Verordnungserlassungsverfahren im Hinblick auf die Vorschreibung bestimmter Bebauungsarten sowie Baugrenz- und Baufluchtlinien zur Erreichung einer verdichteten Bebauung; keine Überschreitung des planerischen Ermessens des VerordnungsgebersRechtssatz
Abweisung eines Antrags des LVwG Steiermark auf Aufhebung des §2 Abs1, §3 Abs2 und Abs4 sowie §4 Abs1 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 14.03.2019, betreffend den 14.25.0 Bebauungsplan "Eckertstraße – Heinrich-Heine-Straße – Hauseggerstraße –Gaswerkstraße" soweit er konkret bezeichnete Grundstücke betrifft.
Das vom Bebauungsplan betroffene und 10.329 m2 große Planungsgebiet befindet sich laut dem Stadtentwicklungskonzept 4.0 in einem als "Wohngebiet hoher Dichte" ausgewiesenen Bereich. Dieser Bereich solle insbesondere der Sicherung der Wohnfunktion sowie der Verdichtung von Beständen in infrastrukturell gut erschlossenen Lagen, unter Berücksichtigung des Gebietscharakters, dienen. Die städtebauliche Intention bestand laut dem Erläuterungsbericht darin, die Baumassen entlang den Straßenzügen zu konzentrieren. Im Hinblick auf den Gebäudebestand wurde darauf hingewiesen, dass die einzelnen Gevierte straßenbegleitend angefangene Blockrandbebauungen, als auch offene Bebauungen mit mehrgeschossigen Wohnbauten und kleinteilig strukturierte Wohnhäuser aufwiesen, wobei man entlang der verfahrensgegenständlichen Straße die "größten Potenziale" erkannte. Entlang dieser Straße solle künftig durch die um 6,0 m rückversetzte Baufluchtlinie eine Vorgartenzone gebildet und eine geschlossene Bebauung gewährleistet werden.
Vor dem Hintergrund der übergeordneten Planungsdokumente und der städtebaulichen Intention nach einer verdichteten Bebauung hat der Verordnungsgeber im Bebauungsplan 14.25.0 die "gekuppelte, geschlossene" Bebauung festgelegt. Es lässt sich nicht erkennen, dass schon diese Festlegung die Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplanes zur Folge hätte. Wie aus den Erläuterungen zur Verordnung hervorgeht, wurde unter Berücksichtigung des Bestandes eine hinreichende Grundlagenforschung durchgeführt. Es kann dem Verordnungsgeber daher unter den hier gegebenen Umständen nicht der Vorwurf gemacht werden, dass er durch die Festlegung der "gekuppelten, geschlossenen" Bebauung den ihm zustehenden Planungsspielraum überschritten hat.
Das "unmittelbare Aneinanderbauen" iSd §13 Abs1 Stmk BauG (mit der Folge, dass kein Gebäudeabstand einzuhalten ist) bei der gekuppelten wie auch bei der geschlossenen Bebauungsweise verwirklicht. Die Festlegung der beiden Bebauungsweisen im Bebauungsplan 14.25.0 begegnet somit keinen Bedenken im Hinblick auf §8 Abs1 StROG, auch wurde durch die Festlegung der gekuppelten, geschlossenen Bauweise und der Baugrenz- und Baufluchtlinien im Bebauungsplan 14.25.0 kein von §13 Stmk BauG abweichender Grenz- oder Gebäudeabstand festgelegt (VwGH 18.03.2024, Ra 2023/06/0101- 9). Eine Verpflichtung dahingehend, dass die Häuser hinsichtlich ihrer jeweiligen aneinanderstoßenden Seite entlang der Grundgrenze gleich tief sein müssten, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Die Ausführungen des LVwG lassen nicht erkennen, dass der Verordnungsgeber sein planerisches Ermessen überschritten hat. Etwaige rechtliche Interessen der Nachbarn, wie etwa jene betreffend drohender Immissionen, sind im Baubewilligungsverfahren geltend zu machen und zu prüfen, wobei auf die bereits ergangene Entscheidung des VwGH ausdrücklich verwiesen wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bebauungsplan, Planungsakte Verfahren, Flächenwidmungsplan, Grundlagenforschung, Baurecht, VfGH / Gerichtsantrag, Raumplanung örtlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:V70.2024Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025