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L0300 Landtagswahl, WählerevidenzNorm
B-VG Art141 Abs1 liti, Art141 Abs1 litjLeitsatz
Keine Stattgabe der Anfechtung der Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes betreffend die Abweisung eines Eintragungsansuchens einer Person in das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl im Burgenland; keine Berichtigung des Wählerverzeichnisses der Gemeinde durch Aufnahme des Betroffenen mangels Mittelpunktes der wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Lebensbeziehungen in der GemeindeRechtssatz
Zur Legitimation:
Obgleich der Anfechtungswerber zwar nicht selbst von der Entscheidung des LVwG betroffen ist, wird ihm durch die §§23 ff LTWO 1995 bereits im Berichtigungsverfahren der Wählerverzeichnisse eine Antrags- und Beschwerdelegitimation und somit Parteistellung eingeräumt. Im Hinblick darauf, dass eine Anfechtung gemäß Art141 Abs1 zweiter Satz B?VG auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens zu gründen ist und keine andere Beschränkung der Anfechtungslegitimation vorgesehen ist, ist die Anfechtungslegitimation des Anfechtungswerbers gegeben.
Keine Rechtswidrigkeit des Verfahrens:
Liegt ein Hauptwohnsitz im Burgenland nicht vor, so ist der Wohnsitz einer Person iSd LTWO 1995 auch an dem Ort begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen, wobei zumindest zwei dieser Kriterien erfüllt sein müssen; dabei genügt es, dass der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.
Dem LVwG kann nicht entgegengetreten werden, wenn es zu der Auffassung gelangt, dass der Betroffene zur Gemeinde Pamhagen lediglich familiäre, nicht aber wirtschaftliche, berufliche oder gesellschaftliche Anknüpfungspunkte und somit nicht mindestens zwei der Kriterien des §24 Abs3 LTWO 1995 aufweise:
Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass der Betroffene über einen Hauptwohnsitz in 1**0 Wien verfügt. Seit 17.07.2007 unterhält er an der Adresse seines Vaters, des Anfechtungswerbers, einen melderechtlichen Nebenwohnsitz in der Gemeinde Pamhagen. Das LVwG sah vor diesem Hintergrund das Kriterium des Mittelpunktes der familiären Lebensverhältnisse als erfüllt an.
Gesellschaftliche Anknüpfungspunkte des Betroffenen bringt der Anfechtungswerber selbst nicht (substantiiert) vor. Seinen Ausführungen im Hinblick auf berufliche bzw wirtschaftliche Anknüpfungspunkte des Betroffenen ist entgegenzuhalten, dass für den VfGH nicht erkennbar ist, inwiefern nicht näher konkretisierte "Projekte" des Betroffenen in Gols, Weiden, Winden und Podersdorf einen Mittelpunkt der wirtschaftlichen bzw beruflichen Lebensverhältnisse in der Gemeinde Pamhagen begründen sollen. Dasselbe gilt für das Vorbringen, der Betroffene habe einen "burgenländischen Holzbaupreis" erhalten.
Das weitere Vorbringen des Anfechtungswerbers, der Betroffene betreibe einen Hausbau "mitten in Pamhagen", vermag für sich genommen ebenfalls keinen beruflichen bzw wirtschaftlichen Anknüpfungspunkt zu begründen. Der Betroffene ist ausweislich des Akteninhaltes als Architekt in Wien berufstätig und lebt zu diesem Zweck "hauptsächlich in Wien". Anhaltspunkte dafür, dass der angesprochene Hausbau in Pamhagen einen beruflichen Schwerpunkt des Betroffenen bildet oder im Zusammenhang mit privaten Lebensverhältnissen des Betroffenen steht, wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht erkennbar.
Auch aus der Gesamtheit des dem VfGH vorliegenden Akteninhaltes ergibt sich nichts anderes: Der Betroffene gibt in einem – im Verfahren vor der Gemeindewahlbehörde sowie dem Landesverwaltungsgericht Burgenland offenbar nicht vorgelegten – "Erhebungsblatt zur Feststellung des Wohnsitzes im Sinne des Bgld Wahlrechtes" selbst an, "selten, fallweise" in Pamhagen aufhältig zu sein. Auch bilde sein Nebenwohnsitz in Pamhagen weder den Ausgangspunkt für seinen Arbeitsweg noch für den Kindergartenweg seines Kindes. Zu "aktive[n] gesellschaftliche[n] Betätigungen in dieser Gemeinde" gibt der Betroffene "kaum vorhanden" oder "weniger intensiv" an.
Es ist für den VfGH vor dem Hintergrund des Vorbringens des Anfechtungswerbers sowie des Akteninhaltes sohin nicht erkennbar, dass der Betroffene sich in der Gemeinde Pamhagen in der Absicht niedergelassen hat, diesen Ort zu einem Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen. Da somit allenfalls bloß das Kriterium des Mittelpunktes der familiären Lebensverhältnisse erfüllt ist, ist das LVwG zu Recht davon ausgegangen, dass der Betroffene in der Gemeinde Pamhagen keinen Wohnsitz iSd §24 Abs3 LTWO 1995 hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wählerevidenz, VfGH / Wahlanfechtung, Wahlanfechtung administrative, VfGH / Legitimation, Wohnsitz, Wahlen, ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:WIV1.2025Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025