RS Vfgh 2025/6/17 WIV1/2025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.2025
beobachten
merken

Index

L0300 Landtagswahl, Wählerevidenz

Norm

B-VG Art141 Abs1 liti, Art141 Abs1 litj
Bgld LandtagswahlO 1995 §23, §24, §25, §27, §28, §29, §30
Bgld WählerevidenzG §2, §4
VfGG §7 Abs2, §67 Abs4
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Keine Stattgabe der Anfechtung der Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes betreffend die Abweisung eines Eintragungsansuchens einer Person in das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl im Burgenland; keine Berichtigung des Wählerverzeichnisses der Gemeinde durch Aufnahme des Betroffenen mangels Mittelpunktes der wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Lebensbeziehungen in der Gemeinde

Rechtssatz

Zur Legitimation:

Obgleich der Anfechtungswerber zwar nicht selbst von der Entscheidung des LVwG betroffen ist, wird ihm durch die §§23 ff LTWO 1995 bereits im Berichtigungsverfahren der Wählerverzeichnisse eine Antrags- und Beschwerdelegitimation und somit Parteistellung eingeräumt. Im Hinblick darauf, dass eine Anfechtung gemäß Art141 Abs1 zweiter Satz B?VG auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens zu gründen ist und keine andere Beschränkung der Anfechtungslegitimation vorgesehen ist, ist die Anfechtungslegitimation des Anfechtungswerbers gegeben.

Keine Rechtswidrigkeit des Verfahrens:

Liegt ein Hauptwohnsitz im Burgenland nicht vor, so ist der Wohnsitz einer Person iSd LTWO 1995 auch an dem Ort begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen, wobei zumindest zwei dieser Kriterien erfüllt sein müssen; dabei genügt es, dass der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.

Dem LVwG kann nicht entgegengetreten werden, wenn es zu der Auffassung gelangt, dass der Betroffene zur Gemeinde Pamhagen lediglich familiäre, nicht aber wirtschaftliche, berufliche oder gesellschaftliche Anknüpfungspunkte und somit nicht mindestens zwei der Kriterien des §24 Abs3 LTWO 1995 aufweise:

Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass der Betroffene über einen Hauptwohnsitz in 1**0 Wien verfügt. Seit 17.07.2007 unterhält er an der Adresse seines Vaters, des Anfechtungswerbers, einen melderechtlichen Nebenwohnsitz in der Gemeinde Pamhagen. Das LVwG sah vor diesem Hintergrund das Kriterium des Mittelpunktes der familiären Lebensverhältnisse als erfüllt an.

Gesellschaftliche Anknüpfungspunkte des Betroffenen bringt der Anfechtungswerber selbst nicht (substantiiert) vor. Seinen Ausführungen im Hinblick auf berufliche bzw wirtschaftliche Anknüpfungspunkte des Betroffenen ist entgegenzuhalten, dass für den VfGH nicht erkennbar ist, inwiefern nicht näher konkretisierte "Projekte" des Betroffenen in Gols, Weiden, Winden und Podersdorf einen Mittelpunkt der wirtschaftlichen bzw beruflichen Lebensverhältnisse in der Gemeinde Pamhagen begründen sollen. Dasselbe gilt für das Vorbringen, der Betroffene habe einen "burgenländischen Holzbaupreis" erhalten.

Das weitere Vorbringen des Anfechtungswerbers, der Betroffene betreibe einen Hausbau "mitten in Pamhagen", vermag für sich genommen ebenfalls keinen beruflichen bzw wirtschaftlichen Anknüpfungspunkt zu begründen. Der Betroffene ist ausweislich des Akteninhaltes als Architekt in Wien berufstätig und lebt zu diesem Zweck "hauptsächlich in Wien". Anhaltspunkte dafür, dass der angesprochene Hausbau in Pamhagen einen beruflichen Schwerpunkt des Betroffenen bildet oder im Zusammenhang mit privaten Lebensverhältnissen des Betroffenen steht, wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht erkennbar.

Auch aus der Gesamtheit des dem VfGH vorliegenden Akteninhaltes ergibt sich nichts anderes: Der Betroffene gibt in einem – im Verfahren vor der Gemeindewahlbehörde sowie dem Landesverwaltungsgericht Burgenland offenbar nicht vorgelegten – "Erhebungsblatt zur Feststellung des Wohnsitzes im Sinne des Bgld Wahlrechtes" selbst an, "selten, fallweise" in Pamhagen aufhältig zu sein. Auch bilde sein Nebenwohnsitz in Pamhagen weder den Ausgangspunkt für seinen Arbeitsweg noch für den Kindergartenweg seines Kindes. Zu "aktive[n] gesellschaftliche[n] Betätigungen in dieser Gemeinde" gibt der Betroffene "kaum vorhanden" oder "weniger intensiv" an.

Es ist für den VfGH vor dem Hintergrund des Vorbringens des Anfechtungswerbers sowie des Akteninhaltes sohin nicht erkennbar, dass der Betroffene sich in der Gemeinde Pamhagen in der Absicht niedergelassen hat, diesen Ort zu einem Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen. Da somit allenfalls bloß das Kriterium des Mittelpunktes der familiären Lebensverhältnisse erfüllt ist, ist das LVwG zu Recht davon ausgegangen, dass der Betroffene in der Gemeinde Pamhagen keinen Wohnsitz iSd §24 Abs3 LTWO 1995 hat.

Entscheidungstexte

  • WIV1/2025
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 17.06.2025 WIV1/2025

Schlagworte

Wählerevidenz, VfGH / Wahlanfechtung, Wahlanfechtung administrative, VfGH / Legitimation, Wohnsitz, Wahlen, Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:WIV1.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten