Index
90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 Z2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit eines zeitlich unbeschränkten Halte- und Parkverbotes mangels Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Auseinandersetzung mit der Erforderlichkeit der VerkehrsbeschränkungRechtssatz
Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ried im Innkreis vom 04.02.2016 betreffend "Promenade – Errichtung einer Ladezone", ZBau 640-1-4/16/DI Muhr/Schm.
Aus den vorgelegten Unterlagen geht nicht hervor, dass der Gemeinderat der Stadtgemeinde Ried im Innkreis Einschätzungen oder Ermittlungen im Hinblick auf die unbedingt notwendige Zeit, in der die Verkehrsbeschränkung der in Rede stehenden Verordnung gelten soll, angestellt hat. Insbesondere vermag der VfGH nicht zu erkennen, weshalb in der in Prüfung gezogenen Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ried im Innkreis vom 04.02.2016, im Unterschied zu der im Jahr 1989 für denselben Bereich verordneten Ladezone, keine zeitliche Beschränkung des Halte- und Parkverbotes und sohin der Ladezone vorgesehen ist.
Die Voraussetzung, wonach die von der Ladezone gemäß §43 Abs1 litc StVO 1960 betroffenen Straßenstellen nur für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke freigehalten werden dürfen, ist daher nicht erfüllt.
(Anlassfall E1071/2024, E v 25.06.2025; Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Halte(Park-)verbot, Verkehrsbeschränkungen, Verordnungserlassung, Ermittlungsverfahren, Grundlagenforschung, Derogation materielle, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, StraßenpolizeiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:V55.2025Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025