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90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Aufhebung einer GeschwindigkeitsbeschränkungsV betreffend eine 100 km/h-Zone auf der Inntalautobahn mangels ordnungsgemäßer Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen bei einer Einmündung in den der Geschwindigkeitsbeschränkung unterliegenden StreckenabschnittRechtssatz
Gesetzwidrigkeit der Wort- und Zeichenfolge "wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt" für die Richtungsfahrbahn Bregenz der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 12.04.2019, ZBMVIT?138.012/0001?IV/ST2/2019.
Die verordnungserlassende Behörde ist dem Vorbringen des LVwG Tirol, dass im Bereich der Auffahrt Schönwies auf die A12 Inntal Autobahn keine Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung der angefochtenen Geschwindigkeitsbeschränkung angebracht seien, nicht entgegengetreten. Darüber hinaus findet sich in den vom LVwG Tirol vorgelegten Akten ein E-Mail der ASFINAG als Straßenerhalterin, aus welchem hervorgeht, dass auf eine Kundmachung im Bereich der in Rede stehenden Auffahrt auf Grund einer "interne[n] Festlegung, welche mit dem BMVIT, nunmehr BMK abgestimmt wurde", verzichtet worden sei. Für den VfGH steht daher fest, dass die Kundmachung der angefochtenen Verordnung an einer Einmündung in den Streckenabschnitt, auf dem mit der angefochtenen Verordnungsbestimmung eine Geschwindigkeitsbeschränkung verordnet wird, unterblieben ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung, Straßenverkehrszeichen, Verordnung Kundmachung, VfGH / GerichtsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:V5.2024Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025