RS Vfgh 2025/6/17 V106/2024 (V106/2024-9)

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Veröffentlicht am 17.06.2025
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Index

L05 Organisation der Gemeindeverwaltung

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
Flächenwidmungsplan der Gemeinde Warth vom 05.12.2001
Vlbg RaumplanungsG §18, §21, §23, §31
Vlgb GemeindeG §32
Vlbg BauG §23
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Aufhebung eines Flächenwidmungsplans der Gemeinde Warth mangels ordnungsgemäßer Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel bzw Auflegung im Gemeindeamt

Rechtssatz

Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplans der Gemeinde Warth, beschlossen von der Gemeindevertretung der Gemeinde Warth am 05.12.2001. Inkrafttreten der Aufhebung mit Ablauf des 31.12.2025.

Der von der Gemeindevertretung beschlossene (neue) Flächenwidmungsplan wurde mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung (LReg) vom 16.05.2002 aufsichtsbehördlich genehmigt. Der Genehmigungsbescheid war vom 03.06.2002 bis zum 17.06.2002 an der Amtstafel der Gemeinde Warth angeschlagen. Es liegt kein Anhaltspunkt vor, dass der Flächenwidmungsplan selbst seit damals nicht in dauernder Anwendung stehen würde, zumal sich der Bürgermeister der Gemeinde Warth im Bescheid vom 06.02.2024 auf den Flächenwidmungsplan stützt. Außerdem wurde der Flächenwidmungsplan in die Applikation "Vorarlberg Atlas" auf der Homepage des Landes Vorarlberg eingespielt und ist dort abrufbar. Der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Warth hat – unabhängig von der Frage, ob er gesetzmäßig kundgemacht wurde –, das entsprechende Mindestmaß an Publizität erlangt, um als Rechtsverordnung in rechtliche Existenz getreten zu sein, sodass der Flächenwidmungsplan mit verbindlicher Wirkung zustande gekommen ist und in Geltung steht.

Gemäß §32 Abs1 Gemeindegesetz hat die Kundmachung einer Verordnung durch deren Anschlag an der Amtstafel zu erfolgen. Der Bürgermeister hat den Anschlag an der Amtstafel ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Verordnungen, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel nicht zulässt, sind gemäß §32 Abs2 Gemeindegesetz im Gemeindeamt während der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In einem solchen Fall ist die Auflegung nach §32 Abs1 Gemeindegesetz kundzumachen.

Der VfGH geht davon aus, dass auf Grund der Plangröße eine Kundmachung des Flächenwidmungsplanes durch Anschlag an der Amtstafel gemäß §32 Abs1 Gemeindegesetz nicht möglich gewesen ist.

Es ist jedoch aus den vorgelegten Verordnungsakten nicht ersichtlich, dass der Flächenwidmungsplan stattdessen gemäß §32 Abs2 Gemeindegesetz im Gemeindeamt während der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist zur öffentlichen Einsicht aufgelegen und die Auflegung gemäß §32 Abs1 Gemeindegesetz kundgemacht worden wäre.

Wie sich aus den Verordnungsakten ergibt, war lediglich die Auflage des von der Gemeindevertretung am 02.10.2001 beschlossenen Entwurfes des Flächenwidmungsplanes gemäß §21 Abs1 Raumplanungsgesetz vom 03.10.2001 bis zum 05.11.2001 durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Darüber hinaus war (lediglich) der aufsichtsbehördliche Genehmigungsbescheid der LReg vom 16.05.2002 bzw dessen Wortlaut im Zeitraum vom 03.06.2002 bis zum 17.06.2002 an der Amtstafel der Gemeinde Warth angeschlagen. Das Vorbringen des Bürgermeisters der Gemeinde Warth, er sei sich "ziemlich sicher", dass der aufsichtsbehördlich genehmigte Flächenwidmungsplan ordnungsgemäß an der "Anschlagtafel bei der Kirche" angeschlagen worden sei, erfährt sohin im Verordnungsakt keine Bestätigung.

Die Kundmachung des angefochtenen Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Warth entsprach daher nicht den Anforderungen des §32 Abs1 und 2 Gemeindegesetz.

Der festgestellte Kundmachungsmangel betrifft die Verordnung nicht nur insoweit, als sie im Anlassverfahren hinsichtlich des Grundstückes Nr 30/5, KG Warth, präjudiziell ist, sondern in ihrer Gesamtheit. Die Verordnung ist daher zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Flächenwidmungsplan, Verordnung Kundmachung, Gemeinderecht, VfGH / Verwerfungsumfang, VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Fristsetzung, Raumplanung örtliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:V106.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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